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Kann das Produktsicherheitsgesetz auch auf Software angewendet werden oder unterliegt diese einer anderen Verordnung?

KomNet Dialog 3036

Stand: 14.04.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Kann das Produktsicherheitsgesetz auch auf Software angewendet werden oder unterliegt diese einer anderen Verordnung? Wie sieht es mit einer Anwendung aus, die auf dem PC ausgeführt wird und eine Fertigungsanlage steuert? Was ist, wenn der Fehler vom Betriebssystem ausgeht?

Antwort:

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gilt für Produkte. Produkte sind nach § 2 Nr. 22 ProdSG Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Der Fertigungsprozess ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Duden definiert eine „Fertigung“ als „industriellen oder handwerklichen Produktionsprozess“. Die Software wird als „nicht technisch-physikalischer Funktionsbestandteil einer Datenverarbeitungsanlage“ definiert. Dies könnte zu dem Schluss führen, dass die Herstellung der Software nicht durch einen Fertigungsprozess erfolgt. Wenn die Software jedoch auf einer verkörperten/physischen-Form (z.B. einer CD) vorliegen würde, dann wäre dieses ein Produkt.


Die Kommentierungen des ProdSG sind zu dieser Frage auch nicht eindeutig. Je nach Einzelfall könnte eine Software als Produkt eingestuft werden.


Eine Software, die zur Steuerung von Maschinen eingesetzt wird – und Bestandteil dieser Maschine ist – muss im Rahmen der Risikobeurteilung nach der Maschinenverordnung (9.ProdSV) betrachtet werden.


Wenn durch die Änderung einer Software sicherheitstechnische bedeutsame Veränderungen an der Maschine vorgenommen werden (= wesentliche Veränderung), dann kann der Softwarehersteller unter Umständen zum Hersteller der Maschine werden. Dies ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.