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Gibt es arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bzgl. der Notwendigkeit von Ventilschutzkappen beim innerbetrieblichen Transport und Lagerung von entleerten CO2 Druckgaskartuschen im Einzelhandel (kein ADR)?

KomNet Dialog 42649

Stand: 31.08.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Gibt es arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bzgl. der Notwendigkeit von Ventilschutzkappen beim innerbetrieblichen Transport und Lagerung von entleerten CO2 Druckgaskartuschen im Einzelhandel (kein ADR)? Diese werden vom Endverbraucher in der Regel ohne Ventilschutzkappen zurückgegeben. Die VBG verweist in einer Praxishilfe zum "Umgang mit Druckgasflaschen und brennbaren Gasen" darauf, dass diese zwingend vorzusehen sind. Eine direkte gesetzliche Anforderung konnte ich jedoch nicht recherchieren!?

Antwort:

In der TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" finden sich unter der Nummer 4.7 folgende Aussagen zur Innerbetriebliche Beförderung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern:


"(1) Ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen

1. nur mit geschlossenem Absperrventil und dem erforderlichen Ventilschutz (z. B. Schutzkappe oder Ventilschutzkorb) befördert werden,

2. nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden,

3. nicht geworfen werden,

4. nur mit solchen Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der ortsbeweglichen Druckgasbehälter zuverlässig ausschließen (Magnetkräne dürfen nicht verwendet werden) und

5. nicht an der Ventilschutzeinrichtung oder am Ventil angehoben werden, außer diese sind speziell dafür konstruiert.

(2) Eine Ventilschutzeinrichtung ist nicht erforderlich bei der innerbetrieblichen Beförderung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern mit angeschlossenen Entnahmeeinrichtungen, wenn die Absperrventile geschlossen sind. Davon unberührt ist die bestimmungsgemäße Gasversorgung von Verbrauchsgeräten während der Fahrt.

(3) Bei der innerbetrieblichen Beförderung von Acetylenflaschenbündeln müssen die Einzelflaschenventile während der Beförderung offen sein. Bündel dürfen nur mit dem Hauptabsperrventil geschlossen werden.

(4) Bei der Beförderung auf Fahrzeugen, auf Flurförderzeugen und bei der Beförderung mit Hebezeugen müssen ortsbewegliche Druckgasbehälter so gesichert werden, dass sie sich nicht bewegen können. Bei der Beförderung in geschlossenen Fahrzeugen, einschließlich solcher mit Fahrzeugplane, muss sowohl oben als auch unten eine ausreichende Lüftung erfolgen, z. B. durch Lüftungsschlitze, so dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann."