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Muss ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der unter epileptischen Anfällen leidet, Hinweise in Bezug auf das Autofahren geben?

KomNet Dialog 18782

Stand: 13.01.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Muss ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der unter epileptischen Anfällen leidet (Anfallabstände unterschiedlich zwischen einem und mehreren Monaten), nochmals (evtl.schriftlich) im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter z.B. 2 Jahre anfallsfrei sein muss, um selbstständig ein Auto fahren zu können, und muss er dieses auch ggf. kontrollieren? Wie sieht es aus mit Fahrten des Mitarbeiters, die die Mitarbeiter von zu Hause zur Arbeitsstelle (und zurück) durchführt?

Antwort:

Wir interpretieren Ihre Frage so, dass der Arbeitnehmer im Betrieb mit Fahrertätigkeiten beschäftigt wird bzw. werden soll. Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht beantworten wir die Anfrage wie folgt:


Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung/Führungsverantwortung für seinen Betrieb und die dort beschäftigten Arbeitnehmer. Aus seiner Verantwortung erwachsen ihm auch Pflichten, die er selbst umsetzen muss oder für deren Umsetzung er durch entsprechende Organisation seines Betriebs mit entsprechender Delegation an andere ihm unterstellte Führungskräfte sorgen muss.


Führungsaufgabe ist die Verpflichtung des Arbeitgebers (der Vorgesetzten, der Aufsichtsführenden) gegenüber eigenen, unterstellten Mitarbeitern für ein sicheres Verhalten bei der Arbeit Sorge zu tragen. Führungsverantwortung ergibt sich aus der Führungs- und Aufsichtspflicht und damit der Fürsorgepflicht (siehe Hinweise) gegenüber den unterstellten Mitarbeitern.


Führungsaufgaben, die sich u. a. aus der Führungsverantwortung für Arbeitssicherheit ableiten und in jeder Stufe der betrieblichen Hierarchie erfüllt werden müssen, bestehen für die

  • Organisation (Sachzusammenhänge)
  • Auswahl von Personen und
  • Aufsicht über Personen und Sachzusammenhänge

im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.


Führungsverantwortung für Arbeitssicherheit bedeutet zudem, für das Verhalten anderer, unterstellter Beschäftigten mit allen Konsequenzen einstehen zu müssen (Verkehrssicherungspflicht, Garantenstellung (siehe Hinweise)).


Fazit:

Ja, Aufsichtspflicht, Fürsorge- und Verkehrssicherungpflicht sowie Garantenstellung fordern dies vom Arbeitgeber.


Hinweise:


Fürsorgepflicht:

Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).


Verkehrssicherungspflicht:

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.


Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).


Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter. Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.


Garantenstellung:

Die Garantenstellung beinhaltet u. a. die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen.


Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.


Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB - (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).


Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.



Fahrten von und zur Arbeit liegen in der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers. Mit Ihrer Nachfrage wird eine rechtliche Problematik angesprochen, die über den Bereich des Arbeitsschutzes hinausgeht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine weitergehende Beratung leisten können, da solche Fragen im jeweiligen Einzelfall mit Organen der Rechtspflege geklärt werden müssen.


Auf die "Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahrereignung" weisen wir hin.


Da An- und Abfahrt zur Arbeitsstelle berufsgenossenschaftlich abgesichert sind, ergibt sich ein weiteres Problem. Wir empfehlen daher, die Angelegenheit zusätzlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft zu klären.