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Sind doppelte Dienste in einem ambulanten Pflegedienst zulässig?

KomNet Dialog 5872

Stand: 14.04.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite einem ambulanten Pflegedienst, wo doppelte Dienste üblich sind. Arbeitszeit von ca. 6 - 13 Uhr und danach noch einmal von ca. 15.30 bis 22 Uhr. Insgesamt fahre ich dabei ca. 200 km. Am nächsten Tag beginnt der Dienst dann wieder um 6 Uhr. Ist dies zulässig?

Antwort:

Unter der Annahme, dass es sich bei den beschriebenen Arbeitszeiten um Vollarbeit handelt und Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht enthalten sind, verstoßen diese in jedem Fall gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.


Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).


Die abweichenden Regelungen unter § 7 des Arbeitszeitgesetzes können nur dann vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, wenn ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vorliegen und die Tätigkeit sich aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten entsprechend des anzuwendenden Tarifvertrages zusammensetzen würde.

Wir gehen davon aus, dass in Ihrem Arbeitsvertrag andere (gesetzeskonforme) Arbeitszeiten vereinbart sind. Sie haben daher die Möglichkeit gegenüber dem Arbeitgeber, ggf. mit Unterstützung/vorheriger Beratung durch eine im Arbeitsrecht autorisierte Stelle wie Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht die Einhaltung der vereinbarten gesetzeskonformen Arbeitszeiten einzufordern. Diese Stellen können Sie auch in anderen arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungsschutz und ggf. Arbeitsgerichtsverfahren beraten.


Hinweise:

1. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Arbeitsschutzgesetz).

2. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bleibt auch dann bestehen, wenn gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wurde.