Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie definiert sich der Begriff `Arbeitszeitverschiebung`? Wie ist der Winterdienst eines Hausmeisters in Bezug auf die Sonntagsarbeit zu sehen?

KomNet Dialog 3916

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Unser Hausmeister übernimmt in der Winterzeit selbsteinschätzend den Winterdienst, eine zusätzliche Bezahlung etwa als Überstundenzuschlag findet nicht statt. Vom Dienstgeber wird diese Zeit als Arbeitszeitverschiebung angesehen. Regelarbeitszeit Mo-Fr 7 Uhr bis 15,30 Uhr. Laut ArbZG ist für Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag unabhängig von der Dauer der sonntäglichen Beschäftigung zu gewähren. 1. Frage: wird dann Zeit von anderen Tagen zugerechnet? Beispiel: 1. Woche: Arbeitszeit Mo-Fr je 8h,zusätzlich Mi 3h, Sa 3h, So 3h gesamt 49h, 2.Woche: Arbeitszeit Mo-Mi je 8h, Do frei, Fr 7h gesamt 31h Allerdings variiert die Arbeitszeit in weit höheren Maße als hier dargestellt. 2. Frage: Wie definiert sich der Begriff `Arbeitszeitverschiebung`

Antwort:

Für die Arbeitszeit eines Hausmeisters gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Evtl. können abweichende Regelungen im Sinne der §§ 7 und 12 ArbZG Anwendung finden; diese können in Tarifverträgen oder in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags enthalten sein. Da nicht bekannt ist, ob und ggf. welche tariflichen Regelungen anzuwenden sind, wird bei der Beantwortung davon ausgegangen, dass keine abweichenden Regelungen vorliegen.


Zu Frage 1:

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind folgenden Bedingungen zu beachten, die auch für den Einsatz eines Hausmeisters im Winterdienst gelten:


1. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss den Einsatz so planen, dass der Hausmeister diese Höchstarbeitsgrenze einhalten kann. Für die Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit gilt ein Zeitraum von 24 Stunden.

2. Bei sechs Werktagen in der Woche ist im Extremfall eine wöchentliche Arbeitzeit von 60 Stunden möglich. Innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen dürfen allerdings im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden. In diesem Zeitrahmen ist ein Ausgleich nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig.

3. Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist der Hausmeister an einem Werktag freizustellen (Ersatzruhetag), unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen zu gewähren. Für Arbeiten an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Ausgleichzeitraum acht Wochen.

4. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der Hausmeister eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden haben. In bestimmten Branchen kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden (§ 5 ArbZG).


Nur in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die nicht vorhersehbar sind und deren Folgen nicht auf andere Weise beseitigt werden können, darf von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vorübergehend abgewichen werden (§ 14 ArbZG). Da in den Wintermonaten der Einsatz des Hausmeisters für den Winterdienst regelmäßig vorhersehbar ist, sind strenge Maßstäbe für die Inanspruchnahme dieser Bestimmung anzuwenden.


Zu Frage 2:

Der Begriff „Arbeitszeitverschiebung“ ist im Arbeitszeitgesetz nicht enthalten, so dass es auch keine gesetzliche Definition gibt. Im Einzelfall ist zu prüfen, in welchen Zusammenhang der Begriff verwendet wird.