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Darf ein Arbeitsplatz nach Ende der regulären Arbeitszeit verlassen werden, wenn die Ablösung ausfällt?

KomNet Dialog 5109

Stand: 11.01.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Schichtarbeit

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Frage:

In unserem Unternehmen arbeiten Mitarbeiterinnen in der sogenannten `Leitzentrale`. Hier laufen Notfallmeldungen aus dem Betrieb zusammen und auch die örtliche Feuerwehr meldet sich bei Anfahrten unter Angabe des Notfalls, um eine schnelle Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Die Leitzentrale ist am Wochenende in der Regel mit einer Mitarbeiterin pro Dienst besetzt. Wie sieht es im Kranheitsfall mit der Einhaltung des Arbeistzeitgesetzes aus? Als Beispiel: Die Kollegin des Frühdienstes arbeitet regulär von 06.00 bis 14.00 Uhr (8 Std.), danach erfolgt die Ablösung. Gesetzt den Fall, der ablösende Dienst meldet sich krank, kein weiterer Mitarbeiter ist zu erreichen, der direkte Vorgesetzte ist informiert, muss die Kollegin in einem solch sensiblen Bereich wie der `Leitzentrale` über die tägliche Höchstarbeitszeit hinaus weiterarbeiten, z.B. bis die Nachtschicht um 20:00 Uhr eintrifft (ings. 14 Std. Arbeitszeit) oder kann sie zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ihren Arbeitsplatz, natürlich bei frühzeitiger Information des Vorgesetzten, verlassen? Welche Maßnahmen hat der Arbeitgeber zu treffen um solche Situationen zu vermeiden?

Antwort:

Arbeitschutzrechtliche Regelungen zur Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz (AbrZG) getroffen:

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf nach § 3 Arbeitszeitgesetz -ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

D.h., grundsätzlich ist aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht eine Verlängerung der Arbeitszeit möglich, wenn die v.g. durchschnittlichen Arbeitszeiten eingehalten werden. Abweichende Regelungen sind unter § 7 Arbeitszeitgesetz genannt (Arbeitsbereitschaft und Vorliegen eines Tarifvertrages).

Eine Verlängerung über 10 Stunden hinaus ist bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, möglich (§ 14 Arbeitszeitgesetz). 

Den Ausfall des ablösenden Dienstes durch Krankheit kann man nicht als außergewöhnlichen Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz bezeichnen. Daher muss der Arbeitgeber bei seiner Dienstplanung den Ausfall des ablösenden Dienstes, berücksichtigen und entsprechende Ersatzmaßnahmen vorbereiten, z.B. Springer einsetzen.

Ob der Arbeitsplatz verlassen werden darf, muss der Arbeitgeber entscheiden. Dazu sollten die Beschäftigten mit ihrem Vorgesetzten sprechen, unter welchen Voraussetzungen sie den Arbeitsplatz verlassen können, wenn keine Ablösung kommt.

Gibt es hier Unklarheiten oder erwartet/verlangt der Arbeitgeber längere Arbeitszeiten, muss die Frage arbeitsrechtlich geklärt werden. Dazu sollte der Betriebs-/Personalrat angesprochen werden. Das Arbeitsgericht stellt auf Antrag fest, wie lange ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich arbeiten muss.

Hinweis:

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) bleibt auch dann bestehen, wenn gegen gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen verstoßen wird.