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KomNet-Wissensdatenbank

Was ist, wenn ein Arbeitsunfall passiert und der Arbeitgeber keine Genehmigung für Sonntagsarbeit hat?

KomNet Dialog 5831

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Bei uns im Betrieb wird gelegentlich sonntags/feiertags gearbeitet. Der Betriebsrat duldet das, vorausgesetzt die Mitarbeiter melden sich freiwillig. Macht der Betriebsrat sich strafbar, wenn er die Genehmigung der Aufsichtbehörde nicht einsieht und sich auf die Angaben des Arbeitgeber (`es ist alles ok`) verlässt? Was ist, wenn dann ein Arbeitsunfall passiert und der Arbeitgeber keine Genehmigung vorweisen kann?

Antwort:

Über die Rahmenbedingungen zur Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz informieren entsprechende Dialoge der KomNet-Datenbank.

Für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber bußgeld- wie auch strafrechtlich verantwortlich (§§ 22 und 23 Arbeitszeitgesetz). Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bleibt für die Beschäftigten auch bei einem eventuellen Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erhalten.

Die Aufgaben des Betriebsrates richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dieser hat u.a. ein Mitbestimmungsrecht bei Sonn- und Feiertagsarbeit und hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 Betriebsverfassungsgesetz). In welcher Form der Betriebsrat seinen Aufgaben nachkommen muss, können wir von hier aus nicht abschließend beurteilen.

Eine entsprechende Anfrage sollte ggf. direkt an entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) gerichtet werden. 


Auf die LASI-Veröffentlichung LV 60 - Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht weisen wir hin.