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Darf ein Arbeitgeber bei Wochenendarbeiten alle Beschäftigten arbeiten lassen, obwohl für jeden nur 3 Stunden Arbeit vorhanden sind?

KomNet Dialog 4762

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Darf ein Arbeitgeber in einem Verkehrsunternehmen, welches nach Ausnahmegenehmigung fährt, alle Beschäftigten an Wochenfeiertagen arbeiten lassen, obwohl die Arbeitsmenge nur für die Hälfte der Beschäftigten vorhanden ist. Alle arbeiten, jeder jedoch nur ca. 3 Stunden.

Antwort:

In Verkehrsbetrieben darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz ohne weitere arbeitszeitrechtliche Genehmigung auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.


Weiterhin finden sich im Arbeitszeitgesetz u. a. Regelungen zur maximalen täglichen Arbeitszeit und zur Arbeitszeitgestaltung, zu Pausenzeiten, Ruhezeiten und für einen Ersatzruhetag bei Sonn- und Feiertagsarbeit. Nicht direkt geregelt wird jedoch, ob bei zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit 50 % oder 100 % der Belegschaft arbeiten dürfen (bei regelmäßiger Sonn- und Feiertagsarbeit müssen nur 15 Sonntage pro Jahr beschäftigungsfrei bleiben). Es ist lediglich sicherzustellen, dass an den Sonn- und Feiertagen nur im unbedingt erforderlichen Umfang gearbeitet wird.


Die Ausgestaltung der Arbeitszeit liegt im Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates / Personalrates. Das bedeutet, die betriebliche Interessenvertretung muss gemäß Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder seine Zustimmung zu dieser Arbeitszeitregelung geben. Dabei sind die betrieblichen Erfordernisse und die Vorstellungen der Beschäftigten zu beachten.