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Was ist unter einer angemessenen Unterweisung zu verstehen? Können sich Mitarbeiter selber unterweisen?
KomNet Dialog 5830
Stand: 13.02.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Beschäftigen ausreichend und angemessen unterweisen. Bei uns wurde das wie folgt umgesetzt: Wir haben die Beschäftigten in ca. 50 verschiedenen UVV bzw. Betriebsanweisungen jährlich zu schulen. Die Mitabeiter schulen sich selbst anhand der Betriebsanweisung (nur bei Wiederholungsschulungen nicht bei der Erstunterweisung). Während der regelmäßigen Meisterbesprechungen überzeugt sich der Meister, ob die Schulung verstanden wurde. Kann dieses Verfahren als angemessen und ausreichend i.S. von § 12 ArbSchG angesehen werden? Wir sehen den Vorteil darin, dass jeder Mitarbeiter sich mit dem Thema befasssen muß und sich nicht wie bei einer Gruppenschulung der Aufmerksamkeit entziehen kann. Zudem sind seit Einführung des neuen Verfahrens bereits mehrere Verbesserungs- und Änderungwünsche eingegangen.
Antwort:
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Beschäftigten dazu angehalten werden, sich aktiv mit Betriebsanweisungen auseinander zu setzen.
Wie z.B. im BGW-Leitfaden "Unterweisen im Betrieb" erläutert, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten das nötige Wissen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu vermitteln. Die Verantwortung für die Wissensbeschaffung darf nicht den Beschäftigten übertragen werden.
Das in der Frage beschriebene Verfahren zur Umsetzung der Unterweisungspflichten durch Selbststudium der Beschäftigten und anschließender Wissensabfrage ist daher nicht zulässig.
Unterweisungen müssen vom Arbeitgeber oder vom ihm schriftlich damit beauftragten fachkundigen Personen vorgenommen werden. Diese tragen auch die Verantwortung dafür, dass die nötigen Unterweisungen bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Zu beachten ist auch, dass gemäß § 12 ArbSchG Unterweisungen während der Arbeitszeit durchzuführen sind und nicht in die Freizeit der Beschäftigten verlagert werden dürfen. Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention sind die Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchzuführen.