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Wer ist für die Unterweisung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds verantwortlich?

KomNet Dialog 28247

Stand: 28.11.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Im Rahmen der jährlichen Unterweisung (Büroarbeitsplätze) ergab sich die Anfrage seitens des Betriebsrates, wer für die Unterweisung freigestellter Betriebsratsmitglieder verantwortlich ist?

Antwort:

Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zum Unterweisen hat der Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz. Diese Pflicht kann er auf andere Personen schriftlich delegieren (siehe § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


Personen, denen Arbeitgeberpflichten übertragen werden sollen, müssen die entsprechende Fachkenntnis haben. Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen hinsichtlich der für Unterweisungen erforderlichen Qualifikation festlegen, aber auch berücksichtigen, dass in verschiedenen Rechtsverordnungen wie Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung gefordert wird, dass im Rahmen der Unterweisung spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Hierbei soll der Arbeitgeber sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.


Sollte noch Qualifikationsbedarf vorhanden sein, so sind entsprechende Seminar- und Bildungsangebote der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu empfehlen.


Weitere Informationen sind der DGUV-Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteile des betrieblichen Arbeitsschutzes" zu entnehmen.


Wie in der DGUV Information 211-005 erläutert, ist es aber zweifelsfrei die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten das nötige Wissen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu vermitteln. Die Verantwortung für die Wissensbeschaffung darf nicht den Beschäftigten übertragen werden.


Unterweisungen müssen daher vom Arbeitgeber oder von ihm schriftlich damit beauftragten fachkundigen Personen vorgenommen werden. Diese tragen auch die Verantwortung dafür, dass die nötigen Unterweisungen bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


Zu beachten ist auch, dass gemäß § 12 ArbSchG Unterweisungen während der Arbeitszeit durchzuführen sind und nicht in die Freizeit der Beschäftigten verlagert werden dürfen. Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchzuführen.


Fazit:

Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss entweder durch den Arbeitgeber selber oder durch einen von ihm mit dieser Pflicht Beauftragten (s. vor) unterwiesen werden. Inhalte der Unterweisung ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung mit der Beurteilung der Aufgaben und Tätigkeiten des Betriebsratsmitgliedes.