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Unter welchen Voaussetzungen kann auf die Ermittlung von Arbeitsplatzgrenzwerten verzichtet werden?

KomNet Dialog 5802

Stand: 27.02.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV müssen u. a. Putz- und Reinigungsmittel mit Inhaltsstoffen, für die AGWs im Sicherheitsdatenblatt angegeben sind, oftmals die zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Inhaltsstoffe sind aber oftmals in geringsten Mengen enthalten. Ein Putzmittel kommt in der Anwendung dann ohnehin nochmals verdünnt zur Anwendung. In den meisten Fällen lässt sich schon mit gesundem "Menschenverstand" folgern, dass hier keine Grenzwerte überschritten werden. Frage: Müssen für diese Zubereitungen in der Konsequenz aus den zusätzlichen Schutzmaßnahmen Arbeitsplatzmessungen bzw. Berechnungen zwingend durchgeführt werden, zumal diese AGW-gelisteten Stoffe nur in kleinen Mengen enthalten sind? Kann hier nicht mit einem Verweis auf die geringen Mengen in der Gesamtzubereitung argumentiert bzw. eine Grenzwertüberschreitung ausgeschlossen werden?

Antwort:

Im vorliegenden Fall wäre zunächst eine Unterscheidung zwischen dem Umgang mit dem Reinigungsmittel als Konzentrat und als Verdünnung zu treffen. Durch die Verdünnung in der Anwendung können ggf. noch für das Konzentrat geltende Einstufungen und Gefährlichkeitsmerkmale wegfallen, was auch einen Einfluss auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung haben kann, in deren Rahmen auch der § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geprüft werden sollte.

Sind bei der Anwendung des Mittels dennoch die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen" der GefStoffV zu treffen, so heißt dies nicht zwingend, dass AGW-Messungen vorgeschrieben sind (vgl. hierzu auch § 7 "Grundpflichten" Absatz 8 der GefStoffV). Ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann auch über die Anwendung eines VSK [Verfahrens- und Stoffpezifisches Kriterium; TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung"], zuverlässige Berechnung, Heranziehung von Messergebnissen von vergleichbaren Arbeitsplätzen, stoffspezifische Technische Regeln, branchenspezifische Regelungen (LASI- Leitlinien, BG-BIA Empfehlungen, Produkt-Codes, Gruppenmerkblätter des IKW (Industrieverband Körperpflege und Waschmittel e.V., IVF (Industrieverband Friseurbedarf e.V.) erfolgen.

Auf die umfassenden Hilfestellungen in Abschnitt 4 "Vorgehensweise zur Ermittlung der inhalativen Exposition" der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" weisen wir hin.