Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Schutzmaßnahmen sind nach TRGS 500 zu treffen?

KomNet Dialog 16522

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Allgemeine Informationen

Favorit

Frage:

Welche Schutzmaßnahmen sind nach TRGS 500 zu Treffen.

Antwort:

In der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" ist unter Punkt1 "Anwendungsbereich" folgendes erläutert:

"(1) Diese TRGS konkretisiert die §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung.

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt die konkrete Auswahl der Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 bis 6 dieser TRGS. Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist in der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ beschrieben.

(3) Für die Substitution ist die TRGS 600 „Substitution“1 anzuwenden.

(4) Bei Gefährdungen durch Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ anzuwenden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, sind zusätzlich die TRGS 720 ff. „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“ anzuwenden. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, für die der AGS besondere TRGS oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien erarbeitet hat, sind diese ergänzend zu dieser TRGS anzuwenden."

Hinweis:

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert unter § 6 Absatz 11 :

"Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein."

Link zur Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regeln und Beschlüssen