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Kann man die Schadstoffbelastung in der Luft anhand verschiedener Angaben berechnen oder muss sie gemessen werden?

KomNet Dialog 2941

Stand: 22.03.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Wir wollen zweimal in der Woche Restschlacke in ein Stahlfass (Ø 600 mm, 800 mm hoch) gießen, wobei die außen anhaftende Farbe verbrennt (ca. 1,5 m²). Die Halle hat ein Luftvolumen von ca. 22.253 m³. Kann man die Schadstoffbelastung anhand dieser Angaben berechnen oder muss sie gemessen werden?

Antwort:

Ist das Auftreten von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Grenzwerte unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten ist. Dabei ist die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe zu beurteilen [§ 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)].

Auf welche Art und Weise der Arbeitgeber seiner Überwachungspflicht nachkommen kann, ist in der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ detaillierter ausgeführt. Grundlage der Beurteilung im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse ist demnach der nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" aufgestellte Befund. Dieser kann auf Berechnungen, Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsbereiche, der Einhaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK), berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen (BG/BIA) oder Messungen beruhen. Bei wesentlichen Änderungen ist dieser Befund zu überprüfen. Liegt keine dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte vor, ist zu prüfen, ob durch Maßnahmen die Exposition gesenkt werden kann. Erst dieser Befund der Arbeitsbereichsanalyse ist durch regelmäßige Kontrollmessungen zu überprüfen.

Auf die zusätzlichen Ermittlungspflichten beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin (§ 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der GefStoffV).