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An welche Grenzwerte soll man sich beim Thema Ozon halten?

KomNet Dialog 17416

Stand: 21.04.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

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Frage:

Wie kann mit dem Thema Ozon umgegangen werden? Es gibt in Deutschland keine gültigen Grenzwerte, wobei es im europäischen Ausland durchaus Grenzwerte gibt. An welche Grenzwerte sollte man sich halten, um "rechtssicher" zu sein?

Antwort:

(...) Es gibt in Deutschland keine gültigen Grenzwerte, wobei es im europäischen Ausland durchaus Grenzwerte gibt. An welche Grenzwerte sollte man sich halten, um "rechtssicher" zu sein?

In der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" heißt es hierzu im Kapitel 5.2 "Stoffe mit einem verbindlichen Grenzwert" wie folgt:

"(1) Arbeitsplatzgrenzwerte nach GefStoffV sind in der TRGS 900 aufgeführt.
(2) Neben Arbeitsplatzgrenzwerten sind verbindliche Grenzwerte der EU zu beachten, die durch Bekanntmachungen des BMAS gemäß GefStoffV in nationales Recht umgesetzt wurden, sofern das BMAS keine anderen Beurteilungsmaßstäbe bekannt gegeben hat (z.B. in einer TRGS)."

D. h. da Ozon nicht in der TRGS 900 aufgeführt ist und da kein verbindlicher Grenzwert der EU zu Ozon zu beachten ist, da ein solcher nach unserem Kenntnisstand bisher nicht durch Bekanntmachungen des BMAS gemäß GefStoffV in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. Seite Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU-Kommission auf der Homepage des IFA), gibt es für Deutschland -wie Sie schreiben- keinen verbindlichen Grenzwert für Ozon.

Wie kann mit dem Thema Ozon umgegangen werden?

Zu der Fragestellung, wie Gefahrstoffe zu bewerten sind, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert existiert (oder nicht mehr existiert), wird in der LASI-Leitlinie LV 45 - bezogen werden kann - unter Abschnitt D 3 STOFFE OHNE GRENZWERT folgendes ausgeführt:

"D 3.1 § 7
Wie erfolgt künftig die Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Stoffe ohne Grenzwert verwendet werden, ggf. auch solche, die früher einen TRK hatten? Was muss an Arbeitsplätzen veranlasst werden, an denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen wird und an denen bislang der TRK-Wert eingehalten wurde?

Antwort:

Die Einhaltung des TRK-Wertes allein war in der bis Ende 2004 geltenden GefStoffV schon nicht ausreichend. Insbesondere § 36 der damaligen Verordnung enthielt ein System von Maßnahmen, die fälschlicherweise immer wieder auf die Einhaltung des TRK-Wertes verkürzt wurden. Das Gesamtpaket an Maßnahmen der damaligen GefStoffV entspricht in weitem Umfang den nach der aktuellen GefStoffV 2005 geforderten Maßnahmen. Entfallen ist lediglich der TRK-Wert als ein pauschalierter Maßstab zum Wirksamkeitsnachweis. Damit besteht die gleiche Situation wie in den zahlreichen Fällen, in denen schon bisher kein Grenzwert vorhanden war oder auch zukünftig nicht vorhanden sein wird. Die GefStoffV 2005 kennt hier als Hilfestellung für den Arbeitgeber neben dem AGW die Aufstellung von VSK oder von TRGS. Daneben ist es Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen unter Beachtung des Substitutions- und Minimierungsgebotes in eigener Verantwortung festzulegen.
Die neue TRGS 402 enthält Empfehlungen für die Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Stoffe ohne Grenzwert verwendet werden."

In der angesprochenen TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"  wird wiederum u.a. ausgeführt:

"5.4 Stoffe ohne einen verbindlichen Grenzwert
5.4.1 Allgemeines
(1) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert müssen zur Bewertung der Expo-sition und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Diese können mögliche akute und chronische Schäden der Gesundheit berücksichtigen oder Informationen zum Stand der Technik liefern. Derartige Beurteilungsmaßstäbe sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne von § 2 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung. Der Arbeitgeber hat diese anderen Beurteilungsmaßstäbe in eigener Verantwortung festzulegen.
(2) Sofern für Stoffe andere Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition am Arbeitsplatz vorliegen, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in aktuellen TRGS beschrieben sind (z. B. mit dem Stand der Technik verknüpfte Expositionshöhen und -dauern), sind diese zu berücksichtigen.
(3)
Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert kann kein allgemeingültiges Beurteilungsschema im Sinne von Nummer 5.2.1 angegeben werden.

D. h., es müssen daher unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes bei gefährlichen Stoffen ohne Luftgrenzwert wie Ozon im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdung und die Maßnahmen ermittelt werden. Hierzu sollten neben den Hilfestellungen der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" und der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" auch die verfügbaren Informationen zu Ozon aus Ihrem Sicherheitsdatenblatt und/oder aus folgenden Quellen genutzt werden:

GESTIS-Stoffdatenbank: Suche nach Ozon (CAS-Nr.: 10028-15-6    EG-Nr.: 233-069-2)

WINGIS-Online: Suche nach Ozon (CAS-Nr.: 10028-15-6    EG-Nr.: 233-069-2)