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Wie muß ein Betriebsmittel deklariert sein, welches für ein Gas mit einer Zündtemperatur 85 °C eingesetzt werden soll?
KomNet Dialog 5793
Stand: 22.01.2018
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Bei der Temperaturklasse T6 ist die höchste zulässige Oberflächentemperatur der Betriebsmittel mit 85 °C angegeben. Derartige Motoren müssen eingesetzt werden, wenn die Zündtemperatur des brennbaren Stoffes 85 100 °C beträgt, wie z.B. bei Schwefelkohlenstoff (95 °C). Wie muß ein Betriebsmittel deklariert sein, welches für ein Gas mit einer Zündtemperatur 85 °C (z.B. Silan) eingesetzt werden soll? Eine Temperaturklasse T7 gibt es ja nicht. Ist hier eine bestimmte Zündschutzart (d, e) vorgeschrieben?
Antwort:
Die höchste Oberflächentemperatur des elektrischen Betriebsmittels darf die Zündtemperatur der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht erreichen. Als Zündtemperatur eines brennbaren Stoffes gilt die mit einem Prüfgerät ermittelte niedrigste Temperatur einer erhitzten Wand, an der sich der brennbare Stoff im Gemisch mit Luft gerade noch entzündet. Die Anforderungen an die zulässige Temperatur der Oberflächen (Verringerung der Oberflächentemperatur), die mit der explosionsfähigen Atmosphäre in Berührung kommen, steigen mit der Größe der Ziffern der Temperaturklassen (T1 bis T6).
Es ist dem Hersteller überlassen, für welche Bestimmungen er die explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel bauen will und kennzeichnen kann. In der Baumusterprüfbescheinigung bzw. in der Bedienungsanleitung wird der Zusammenhang vom Medium (Meßmedium) mit der Temperaturklasse angegeben. Der Errichter und später der Betreiber sind für die richtige Auswahl und Einhaltung der Temperaturklasse verantwortlich.
Explosionsgefährdete Bereiche werden in Zonen unterteilt, um u.a. die Auswahl zweckentsprechender Betriebsmittel sowie die Gestaltung von sachgerechten elektrischen Installationen zu erleichtern. Der Errichter muss die Errichtungsanforderungen beachten und die elektrischen Betriebsmittel gemäß ihrer Verwendung richtig auswählen und installieren. "Betriebsmittel dürfen nur in dem in ihrer Kennzeichnung festgelegten Umgebungstemperaturbereich eingesetzt werden.
Enthält die Kennzeichnung keine Angabe, gilt der Standardbereich von -20 °C bis +40 °C."
Geräte (Produkte) für explosionsgefährdete Bereiche fallen in den Anwendungsbereich der Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) i.V.m. der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX).
Anforderungen an derartige elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete / explosionsgefährdete Bereiche werden in den entsprechenden DIN EN Normen (z.B. DIN EN 60079-0 oder DIN EN 50014) konkretisiert (Normen können beim Beuth-Verlag erworben werden).
Bezogen auf Temperaturen und Temperaturklassen sind 3 Möglichkeiten denkbar.
Beispiel für Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche der Gruppe II (siehe hierzu Ziffer 5.3.2.2 der DIN EN 60079-0):
Elektrische Betriebsmittel der Gruppe II müssen entweder
- entsprechend der jeweiligen Temperaturklasse T1- T6 eingeteilt werden oder
- durch die nach Norm (siehe Ziffer 26.5.1 der DIN EN 6007-0) bestimmte maximale Oberflächentemperatur charakterisierte werden oder
- falls anwendbar, auf die Einwirkung des speziellen Gases für das das Betriebsmittel bestimmt ist, beschränkt werden.