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Wie sind die Vorgaben zur Verwendung von Handys oder Tablets in einem Lacklager?

KomNet Dialog 43363

Stand: 20.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Ich bekomme immer wieder Anfragen, ob Handys oder Tablets in einem Lacklager verwendet werden dürfen. Können Sie mir sagen, wie dort die Vorgaben sind.

Antwort:

Bei einem Lacklager handelt es sich in der Regel um einen explosionsgefährdeten Bereich. Nach Anhang I Nummer 1 Abschnitt 1.8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dürfen Arbeitsmittel - dazu zählen auch Geräte wie Handys und Tablets - zur Zündquellenvermeidung nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen. Dabei ist entscheidend, welche Explosionsschutzzone für das Lacklager festgelegt wurde. So dürfen

  • in Zone 0 nur Geräte der Kategorie 1,
  • in Zone 1 nur Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
  • in Zone 2 nur Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3

eingesetzt werden.


Allgemeingebräuchliche Handy- und Tabletmodelle lassen sich im Regelfall keiner der genannten Kategorien zuordnen. Sie dürfen demnach in explosionsgefährdeten Bereichen nicht eingesetzt werden. Eine mögliche Gefahrenquelle verbirgt sich in der Ausführung der Halterung des Akkus in diesen Geräten. Fällt ein solches Gerät auf den Boden, kann sich unter Umständen der Akku aus der Halterung lösen und dabei Funken erzeugen.

Handys und Tablets, die den Gerätekategorien der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen, sind auf dem Markt erhältlich. Die Gerätekategorie oder die Eignung für die verschiedenen Explosionsschutzzonen sind den Datenblättern der Geräte zu entnehmen. Darüber hinaus müssen sie entsprechend gekennzeichnet sein. Neben den Kennzeichnungsbestandteilen wie CE-Zeichen und sechseckigem Ex-Zeichen muss die Kennzeichnung auch die Gerätegruppe (Gruppe I für Bergbau, Gruppe II für sonstige Ex-Bereiche), die Gerätekategorie und den Kennbuchstaben (Buchstabe G für explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische, Buchstabe D für explosionsfähige Atmosphären im Zusammenhang mit Staub) umfassen.