Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Besteht durch normales Fensterglas bei Schweißarbeitsplätzen ausreichender UV-Schutz?

KomNet Dialog 5727

Stand: 05.05.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Optische Strahlung (UV-, IR- und sichtbare Strahlung)

Favorit

Frage:

Ich war bisher der Meinung, dass durch Fensterglas (z.B. durch die in der Tür eingebaute Scheibe) ein ausreichender UV-Schutz besteht. Die Erfahrung zeigt doch auch, dass man hinter einem Fenster selbst bei intensiver Sonnenstrahlung nicht braun wird. Somit dürfte nach meiner Meinung keine Gefahr durch UV Strahlen vom Schweißarbeitsplatz bestehen.

Antwort:

Natürliche ultraviolette Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in UVA-, UVB- und UVC- Strahlung einteilt. UVA-Strahlen können tief in die Haut eindringen, bräunen nur wenig und nur kurzzeitig, wobei die Haut keinen Lichtschutz aufbaut. Sie ist außerdem für die vorzeitige Alterung der Haut verantwortlich und kann die Entstehung von sehr bösartigen Hauterkrankungen (Melanome) auslösen. UVB-Strahlen dringen weniger tief in die Haut ein als UVA-Strahlen, sie bewirken eine Bräunung, die verzögert einsetzt aber lange anhält. Bei zu häufiger intensiver Sonnenexposition können schuppenartige Hautveränderungen und „Weißer Hautkrebs“ (Basaliome, Plattenepithelkarzinome) entstehen. UVC-Strahlung wird von der Atmosphäre vollständig absorbiert. Im Gegensatz zu UVA-Strahlen durchdringen UVB-Strahlen eine Glasscheibe nicht, daher entsteht keine oder kaum Bräunung.


Den Schutz der Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung wie sie beim Schweißen auftritt regelt in Deutschland die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin ist verpflichtet mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz durch künstliche optische Strahlung zu ermitteln und zu bewerten sowie ggf. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten daraus abzuleiten. Beim Schweißen ist das Ausmaß der auftretenden UV-Strahlung erheblich, sodass in jedem Fall Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, da eine Gefährdung der Haut und insbesondere der Augen vorliegt. Hier ist der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung wie schwerentflammbare Kleidung und Schweißhelme/-visiere mit hochwertigen UV-Filtern unumgänglich.


Hilfestellung bei der Umsetzung der Vorgaben der OStrV bieten die dazugehörigen Technischen Regeln (TROS). Diese gliedern sich in TROS IOS (inkohärente Strahlung wie UV-, IR- und sichtbare Strahlung) und TROS Laserstrahlung.


Eine weitere praxisnahe Handlungshilfe zum Thema inkohärente optische Strahlung bietet das Amt für Arbeitsschutz Hamburg an: https://www.hamburg.de/themen/4312816/kuenstliche-optische-strahlung/