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Was ist in einem Unternehmen, das dermatologische Studien durchführt, beim Umgang mit UV-A- und UV-B-Lampen bezüglich des Arbeitsschutzes zu beachten?

KomNet Dialog 14500

Stand: 07.12.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Optische Strahlung (UV-, IR- und sichtbare Strahlung)

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Frage:

Was ist in einem Unternehmen, das dermatologische Studien durchführt, beim Umgang mit UV-A- und UV-B-Lampen bezüglich des Arbeitsschutzes zu beachten? Muss ein Strahleschutzbeauftragter benannt werden? Muss eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) durchgeführt werden?

Antwort:

Für den Umgang mit mit UV-A- und UV-B- Lampen werden keine speziellen Beauftragten gefordert.  


Strahlenschutzbeauftragte werden in der Strahlenschutzverordnung gefordert. Die Strahlenschutzbeauftragten dieser Verordnungen sind auf optische Strahlungen im Sinne der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) nicht anzuwenden.


Die  OStrV fordert einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten, welcher vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 der Arbeitgeber schriftlich zu bestellen hat, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

"1.bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen." (§ 5 OStrV)


Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung werden unter § 6 OStrV genannt und in der Anlage 2 zur TROS IOS Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung" konkretisiert.


Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert generell, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und festzulegen hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Prinzipiell kann UV-Licht die Haut und die Horn- und Netzhaut des Auges schädigen. Generell ist eine "Bekleidung" insbesondere mit Baumwolltextilien ein guter UV-Schutz. Wichtig ist aber die Bestrahlungsstärke. Verschiedene Möglichkeiten sind denkbar:

a) wegen Unterschreitung der Grenzwerte ist ein solcher Schutz nicht erforderlich,

b) Baumwollkleidung (z.B. Schutzhandschuhe, die die ganze bestrahlte Hautfläche (inkl. Handgelenk und Teile des Unterarmes) abdecken) sind ausreichend,

c) die Bestrahlung ist sehr intensiv, so dass spezielle Schutzausrüstung zu tragen ist.


Darüber hinaus muss auch die UV-Belastung des Auges berücksichtigt werden (direkte Bestrahlung, Reflexion).

Ggf. müssen Schutzbrillen getragen werden. Daraus ergibt sich, dass die Beantwortung dieser komplexen Frage nicht so ohne Weiteres in diesem Rahmen erfolgen kann. Ggf. sollte eine Beratung/Expertise durch spezielle Gutachter oder Institutionen (z. B. Berufsgenossenschaft für Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse) erfolgen.