Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was ist zu beachten, wenn ein Beschäftigter mit seinen Händen 8 Stunden am Tag unter UV-Licht arbeitet?

KomNet Dialog 2546

Stand: 07.12.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Optische Strahlung (UV-, IR- und sichtbare Strahlung)

Favorit

Frage:

Wir möchten ein UV-Inspektionsgerät aufbauen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter seine Hände 8 Stunden pro Tag unter die UV-Lampen (handelsübliche Schwarzlichtleuchtstoffröhre) hält. Ist unserer Sorgfaltspflicht genüge getan, wenn wir eine Benutzung mit Baumwollhandschuhen vorschreiben? Nach außen sollte keine Strahlung austreten können. Was muss ich tun, um auf der sicheren Seite (arbeitsschutzrechtlich) zu sein?

Antwort:

Zunächst einige prinzipielle Hinweise: Optische Strahlung aus künstlichen Lichtquellen (Beleuchtung, Schweißen) tritt im Handwerk und an industriellen Arbeitsplätzen in vielfältiger Form auf. Häufig wird dabei auch UV-Strahlung emittiert. Diese kann zu unmittelbaren Schäden der Haut und des Auges führen. Zu den akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehören Hautrötung (Sonnenbrand) sowie Hornhaut- und Bindehautentzündung. Spätschäden können in Form von Hautkrebs und Trübung der Augenlinse (Grauer Star) auftreten. Die Art der Schädigung wird von der Strahlenart, der Strahlungsintensität und der Einwirkungsdauer wesentlich mitbestimmt.

Bezüglich der von Ihnen beschriebenen Arbeitsplatzgegebenheiten, d. h. der regelmäßige Umgang mit Schwarzlichtleuchtstoffröhren durch Beschäftigte, macht eine Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Dabei ist die Bewertung der spektralen Bestrahlungsstärke wesentlich, die auch Messungen mehrerer einzelner Röhren wegen möglicher Produktionsunterschiede beinhalten sollte. Da die Messung komplex ist und eine spezielle technische Ausstattung erfordert, sollte eine Beratung / Expertise durch spezialisierte Gutachter oder Institutionen wie z. B die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BGETEM) oder das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) erfolgen.


Zur Beurteilung der Strahlungsbelastung werden die Expositionsgrenzwerte gemäß der "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" (OStrV) herangezogen. 

§ 6 OStrV "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung":

"(1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künstliche optische Strahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung."


Generell ist eine "Bekleidung", insbesondere mit Baumwolltextilien, ein guter UV-Schutz. Entscheidend für die Wahl der Maßnahmen ist jedoch die Messung der Bestrahlungsstärke im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Erst dann kann anhand der Grenzwerte entschieden werden, ob überhaupt ein Schutz erforderlich ist oder Handschuhe oder sogar spezielle Schutzausrüstung einzusetzen ist.

Auf die Technischen Regeln Inkohärente Optische Strahlung (TROS IOS) weisen wir hin.


Weiterführende Informationen:


Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.