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Muss das Reinigungpersonal beim Reinigen von Sonnenbänken zum Schutz der Augen eine entsprechende Brille tragen?

KomNet Dialog 12268

Stand: 13.12.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Optische Strahlung (UV-, IR- und sichtbare Strahlung)

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Frage:

In einem Sonnenstudio müssen Beschäftigte die Sonnenbänke vor Inbetriebnahme und vor jeder neuen Nutzung durch einen Kunden auf Verschmutzung und Fingerabdrücke prüfen. Dazu werden die Bänke eingeschaltet. Muss zum Schutz der Augen eine Brille getragen werden, oder verfügen Sonnenbänke über eine Beleuchtung der Bräunungsflächen, die gefahrlos für die Augen ist?

Antwort:

Allgemein gilt:

Den Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch UV- Strahlung regelt in Deutschland die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Sie gibt vor, dass mögliche Gefährdungen durch infrarote, sichtbare und ultraviolette Strahlung sowie Laserstrahlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sowie zu bewerten sind. Zudem hat der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Konkretisiert wird die OStrV von den dazugehörigen Technischen Regeln TROS IOS und TROS Laserstrahlung (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TROS/TROS.html ). Sie stellen eine praxisnahe Handlungshilfe zur Umsetzung der Vorgaben der OStrV dar.


Spezielle Informationen zu Solarien (einschließlich der UV-Schutz-Verordnung) werden vom Bundesamt für Strahlenschutz unter dem folgenden Link zur Verfügung gestellt: https://www.bfs.de/DE/themen/opt/anwendung-medizin-wellness/solarien/solarien_node.html


Konkret bedeutet dies:

Anhand der technischen Beschreibung der Sonnenbänke (ggf. nach Anfrage beim Hersteller bzw. Lieferanten) ist festzustellen, ob eine Beleuchtung der Sonnenbänke ohne UV-Exposition (Einwirkung von ultraviolettem Licht) vorhanden ist oder nachgerüstet werden kann. Diese ist dann zu nutzen und die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen. Andernfalls kann die Überprüfung der Sonnenbänke z. B. mithilfe einer geeigneten äußeren Beleuchtung vorgenommen werden.

An der Gefährdungsermittlung und der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sollte neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt beteiligt werden.

Das Tragen einer Schutzbrille ist nicht statthaft, da der Schutzzweck durch die anderen o. g. Maßnahmen sicher und ohne jegliche Einwirkung von UV-Strahlen erreicht werden kann. Zusätzlich würde eine Schutzbrille keinen Hautschutz vor UV-Strahlung sicherstellen. Somit wäre diese Maßnahme allein nicht ausreichend.