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Ist es für eine Unterweisung ausreichend, wenn den Beschäftigten die Dienstanweisungen ausgehändigt werden?

KomNet Dialog 5709

Stand: 05.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Sind die Anforderungen an eine Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetzt erfüllt, wenn den Beschäftigten die Dienstanweisungen ausgehändigt werden und die Aushändigung mit Unterschrift dokumentiert wird?

Antwort:

Für Unterweisungen gelten die folgenden Kriterien, die eingehalten werden müssen:

  • mündlich
  • arbeitsplatzbezogen
  • bei Aufnahme der Beschäftigung
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe,
    insbesondere 
  • zum Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 12 BetriebssicherheitsV)
  • zur Lastenhandhabung (§4 LastenhandhabungsV)
  • zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (§ 14 BioStoffV)
  • zum Umgang mit Gefahrstoffen (§ 14 GefahrstoffV)
  • zur  Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (§ 3 PSA-BV)
  • in angemessenen Zeitabständen (ein Jahr)
  • in der Sprache des Beschäftigten.

Aus den Anforderungen ist zu schließen, daß der Unterweisende sich zu überzeugen hat, ob der/die Beschäftigte(n) die Unterweisung auch verstanden hat/haben. Unterweisungen müssen in ausreichender Weise auch fremdspachigen Beschäftigten und solchen Personen, die über keine ausreichende Lesefähigkeit verfügen, erreichen. In besonderen Fällen, z. B. zur Benutzung von bestimmten Schutzausrüstungen oder zur Bedienung von Geräten, die eine besondere Gefährdung darstellen, wie Gabelstapler und Krane, sind sogar spezielle Schulungen erforderlich.

Art und Umfang der Unterweisungen sowie die hierfür verantwortlichen Personen und die Überprüfung auf Wirksamkeit der Unterweisungen (§ 3 ArbSchG) hat der Unternehmer - mit Unterstützung der beratenden Sicherheitsfachkraft - im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Kommt es infolge fehlender Unterweisungen zu Gesundheitsschädigungen oder Unfällen, trifft den Unternehmer bzw. den mit der Unterweisung beauftragte Person hierfür die persönliche strafrechtliche Verantwortung (§ 223 StGB). Die unzureichende Unterweisung beim Umgang mit Gefahrstoffen kann von den Arbeitsschutzbehörden auch ohne nachgewiesene Gesundheitsschäden unmittelbar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.   

Das einfache Aushändigen von Vorschriften/Betriebsanweisungen erfüllt nicht die Anforderungen an eine angemessene Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Ein Gespräch kann zudem dazu führen, daß Gefährdungen und Schwachstellen im Betriebsablauf besser erkannt werden. Es ergeben sich daraus Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Betrieb.