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Auf welche Regelung begründet sich die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung für Nutzer von PSA der Kat.3?

KomNet Dialog 26701

Stand: 05.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Am 20. April 2016 ist die neue Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG in Kraft getreten. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Es gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren. In dieser Zeit haben Hersteller, Behörden und Zertifizierungsstellen Gelegenheit, sich auf die Änderungen vorzubereiten. Die DGUV hat dazu einen Hinweis zur Unterweisung gemacht: Aus der veränderten Einstufung von PSA ergibt sich auch eine Konsequenz für die Anwender von PSA. Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten. Mein Frage: Die Pflicht der praktischen Unterweisung der PSA Kategorie III Begründet sich auf welche nationale Regelung (PSA-BenutzungsVO?)?

Antwort:

Die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit ist in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) geregelt. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht durch die neue Verordnung (EU) 2016/425, die Anforderungen an Entwurf und Herstellung von PSA regelt. In § 3 Absatz 1 der PSA-BV ist geregelt, dass bei der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen hat, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt werden muss. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.


Da sich durch die Verordnung (EU) 2016/425 die Einstufung geändert haben, fallen zukünftig z .B. Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte unter die Kategorie III. 


In § 31 "Besondere Unterweisungen" DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist geregelt, dass für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln hat.