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Ist es notwendig, die jährliche Unterweisung an zwei unterschiedlichen PSA-Systemen durchzuführen oder reicht eine allgemeine Unterweisung an einem der beiden Systeme aus?
KomNet Dialog 43841
Stand: 19.10.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Wir verwenden in unserem Hause zwei verschiedene PSA gegen Absturz Systeme von unterschiedlichen Herstellern. Ist es notwendig, die jährliche Unterweisung an beiden Systemen durchzuführen oder reicht eine allgemeine Unterweisung an einem der beiden Systeme aus?
Antwort:
Ja, die Unterweisung ist an beiden Systemen durchzuführen.
Die Regelungen zur Benutzung von PSA finden sich im staatlichen Arbeitsschutzrecht in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
(PSA BV).
In § 3 "Unterweisung" ist Folgendes nachzulesen:
"(1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten."
In der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" ist unter Kapitel 9.2 "Unterweisung" Folgendes nachzulesen:
"Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
•die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung
•die Inhalte der Betriebsanweisung
•die bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers
•das richtige Anschlagen
•die ordnungsgemäße Aufbewahrung
•das Erkennen von Schäden
Darüber hinaus sind nach § 31 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Diese haben entsprechend der Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen“ zu erfolgen. Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und ist zu dokumentieren.
Der DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen“ enthält Angaben zu den wesentlichen Unterweisungsinhalten und Checklisten zu Anwendungsbeispielen.
Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 muss die unterweisende Person über
•geistige und charakterliche Eigenschaften,
•körperliche Eignung,
•theoretische Kenntnisse,
•praktische Fähigkeiten
verfügen."