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Ist eine Unterweisungspflicht mit praktischer Übung für PSA der Kat. III auch erforderlich, wenn der Mitarbeiter sie gar nicht tragen muss?
KomNet Dialog 42849
Stand: 23.09.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)
Frage:
Mit der neuen PSA Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei PSA der Kat. III die Jährliche Unterweisung mit praktischer Übung durchzuführen. Was ist aber, wenn PSA der Kat. III zur Verfügung gestellt wird, der Mitarbeiter sie gar nicht tragen muss. Konkret: Gehörschutzstöpsel in Bereichen unter 80 dB(A); FFP1 oder FFP2 Masken in staubigen Bereichen in denen aber keine Tragepflicht besteht (beides messtechnisch nachgewiesen) . Gilt dann trotzdem die Unterweisungspflicht mit Übung nach PSA Verordnung?
Antwort:
Gemäß §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.
Die PSA-Benutzungsverordnung schreibt in § 3 Absatz 1 vor: "Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch."
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" besagt im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln."
Die Verordnung (EU) 2016/425 Anhang I definiert, welche PSA vor Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können, schützen soll (Kategorie III).
Die Pflicht zur Unterweisung (ggf. mit Übungen) basiert also auf § 12 Arbeitsschutzgesetz. Ergibt sich als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, dass entsprechende Gefährdungen vorhanden sind, müssen Unterweisungen durchgeführt werden. Bei möglichen Auswirkungen wie Tod oder dauerhaften Gesundheitsschäden auch mit praktischer Übung. Liegen keine entsprechenden Gefährdungen vor, besteht auch keine Pflicht für den Arbeitgeber, eine Unterweisung durchzuführen.
Unabhängig von der Interpretation der rechtlichen Verbindlichkeit ist es natürlich trotzdem sinnvoll, den Beschäftigten die korrekte Nutzung von PSA nahezubringen, auch wenn diese vorsorglich schon unterhalb einer Gefährdung bereitgestellt wird.