Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen die selbst hergestellten einzelnen Maschinen eine separate CE-Kennzeichnung erhalten?

KomNet Dialog 43835

Stand: 16.10.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

Favorit

Frage:

Thema Gesamtheit von Maschinen: Wenn ein Anlagenbauer Einzelmaschinen herstellt und auch zukauft und zu einer (oder mehreren) Gesamtheit(en) von Maschinen zusammenfügt, müssen dann die selbst hergestellten Einzel-Maschinen eine separate CE-Kennzeichnung erhalten oder werden diese durch die CE-Erklärung der Gesamtheit mit umfasst?

Antwort:

Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme der einzelnen Maschinen einschließlich der Eigenbaumaschinen die Pflichten nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.


Gemäß Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Folgendes zu beachten:

„(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;

b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;

d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;

f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen."


In Ihrem Fall ist zudem das Vorliegen einer bzw. mehrerer Gesamtheit(en) von Maschinen zu beachten.


Das Interpretationspapier zum Thema Gesamtheit von Maschinen" gibt eine Hilfestellung bei der Interpretation der Begriffsbestimmung „Gesamtheit von Maschinen" gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG handelt.


Besteht ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer Zusammenhang, liegt eine „Gesamtheit von Maschinen“ i.S. der MRL vor. Diese muss insgesamt die Anforderungen der MRL erfüllen.


Bei dem Vorliegen einer Gesamtheit von Maschinen sind die Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die Gesamtheit von Maschinen zu erfüllen. Dies umfasst zum Beispiel die Erstellung der technischen Unterlagen für die Gesamtheit von Maschinen, die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren für die Gesamtheit von Maschinen und die Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Gesamtheit von Maschinen.


Der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" gibt weitere Erläuterungen in den §§ 38 und 39.


Auf die Informationen zum Thema „Verkettete Anlagen (Gesamtheit von Maschinen)" in den Broschüren Bereitstellen von Maschinen - erfolgreich planen, beschaffen, in Betrieb nehmen, verändern" (MB046) und „Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum" (MB049) der BG ETEM weisen wir hin.


Daher muss der Hersteller die Pflichten nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die einzelnen Maschinen einschließlich Eigenbaumaschinen, wie z. B. das Anbringen der CE-Kennzeichnung, erfüllen.

Bei dem Vorliegen einer Gesamtheit von Maschinen sind die Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die Gesamtheit von Maschinen zu erfüllen.