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Ist es zulässig, einzelne Teilkomponenten wegen fehlender Sicherheitskennwerte für Schnittstellen zur Not-Aus-Einrichtung aus der CE-Erklärung auszuschließen?

KomNet Dialog 20858

Stand: 09.04.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Für die CE-Erklärung benötigen wir von den Beistellungen einzelne Konfirmitätserklärungen. Diese müssten nach unserer Meinung sicherheitstechnische Kennwerte (nach DIN EN 13849-1) für vorhandene Schnittstellen zu unserem Not-Halt enthalten. Diese sind aber häufig nicht zu bekommen. Frage: Ist es zulässig, diese Teilkomponenten wegen der fehlenden Sicherheitskennwerte aus der CE-Erklärung auszuschließen?

Antwort:

Aufgrund der Fragestellung wird davon ausgegangen, dass Sie Hersteller einer "Gesamtheit von Maschinen" im Sinne Art. 2 a) vierter Spiegelstrich der RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) sind.

Als Hersteller einer Maschine sind Sie verpflichtet ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 12 der RL 2006/42/EG für die gesamte Maschine durchzuführen.

Im Rahmen der nach Anhang I RL 2006/42/EG durchzuführenden Risikobeurteilung müssen Sie zur Sicherstellung, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügt, festlegen, welchen Anforderungen die von Ihnen zur Herstellung der (Gesamt-)Maschine beschafften Komponenten und Maschinen (Teilmaschinen) genügen müssen.
U. a. wird beim Einsatz von sicherheitsrelevanten Steuerungen, hierzu gehört, welcher Perfomance Level (PL) nach DIN EN ISO 13849-1 für die jeweiligen Steuereinrichtungen notwendig ist.

Für zugekaufte Teilmaschinen hat der jeweilige Hersteller bereits im Rahmen des von ihm durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens sichergestellt, dass die jeweilige Maschine für ihre bestimmungsgemäßen Verwendung bzw. für den in der Montageanleitung beschriebenen Umfang den Anforderungen der RL 2006/42/EG entspricht.

Sofern die Teilmaschine bestimmungsgemäß eingesetzt wird bzw. sich aus der Montageanleitung ergibt, dass der Hersteller der Teilmaschine alle relevanten grundlegenden Sicherheitsanforderungen berücksichtigt hat, sind hier - bis auf die Betrachtung der Schnittstellen und der Einbaubedingungen - keine weiteren Prüfschritte erforderlich. Sie könnten hier quasi das Not-Aus dieser Teilmaschine direkt ansteuern.

Sofern Sie aber die zugekaufte Teilmaschine nicht bestimmungsgemäß einsetzen oder im Rahmen der Risikobeurteilung erkennen, dass neue oder andere Gefahren zu berücksichtigen sind, die vom Hersteller der Teilmaschine nicht erfasst wurden, so müssen Sie für diese Risiken bzw. Gefahren die Teilmaschine komplett neu beurteilen. Liefert Ihnen der Hersteller der Teilmaschine nicht die notwendigen Informationen entbindet es Sie nicht von der Pflicht sicherzustellen, dass Ihre "Gesamtheit von Maschinen" den hieran zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Ein Ausschluss der Teilmaschinen aus dem Konformitätsbewertungsverfahren für die Gesamtmaschine ist nicht zulässig.

Jedenfalls hat der Hersteller einer "Gesamtheit von Maschinen" sicherzustellen, dass diese gesamte Maschine einschließlich aller in ihr verbauten Teilmaschinen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht und sicher betrieben werden kann. Dies bescheinigt er letztendlich mit der Ausstellung der Konformitätserklärung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung.