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Wird ein Betreiber, der von einem Hersteller ein Rührwerk bezieht und dieses in einen Behälter eines anderen Herstellers einbaut, zum Hersteller der "Gesamtmaschine Rührbehälter"?

KomNet Dialog 16657

Stand: 19.02.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Wird ein Betreiber, der von einem Hersteller A ein Rührwerk mit Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie ("unvollständige Maschine") bezieht, und dieses in einen Behälter, den er von Hersteller B bezogen hat, einbaut zum Hersteller der "Gesamtmaschine Rührbehälter"? Muss der Betreiber dann ein Konformitätsbewertungsverfahren gem. Maschinenrichtlinie durchführen (einschließlich Anbringen eines CE-Zeichen) oder ist die mitgelieferte Einbauerklärung ausreichend?

Antwort:

Der Betreiber muss ein Konformitätsbewertungsverfahren gem. Maschinenrichtlinie durchführen (einschließlich Anbringen eines CE-Zeichen). Die mitgelieferte Einbauerklärung ist nicht ausreichend.


Das Rührwerk (inkl. Steuerung) mit Behälter ist gem. Artikel 2 a) 4. Spiegelstrich "Begriffsbestimmungen" der RL 2006/42 EG, Maschinenrichtlinie- MRL eine Maschine, da sie eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen ist, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

Der für den Zusammenbau Verantwortliche wird zum Hersteller der Gesamtanlage und muss somit alle Anforderungen der MRL erfüllen:

a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;

b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;

d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;

f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.


Bei der Erstellung der Risikobeurteilung ist darauf zu achten, dass ggf. noch weitere Richtlinien zur Anwendung kommen (z.B. 14. ProdSV- Druckgeräterichtlinie oder 11.ProdSV- Atex-Richtlinie); siehe MRL, Artikel 3 „Spezielle Richtlinien“ .