Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Gefährdungsbeurteilungen generell unterschrieben werden? Wenn ja, von wem?

KomNet Dialog 5686

Stand: 05.12.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

Müssen Gefährdungsbeurteilungen generell unterschrieben werden? Wenn ja, von wem?

Antwort:

In allen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist zu dieser Frage nichts ausgeführt. Nach eben diesen Vorschriften ist aber der Arbeitgeber der Normadressat aller Regelungen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-). Er ist in der Organisationsverpflichtung; er muss die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen durchführen usw. Daher braucht auch die Gefährdungsbeurteilung nicht unterschrieben zu werden, da der Arbeitgeber immer der Verantwortliche ist - auch wenn er die entsprechenden Pflichten übertragen hat. Jeder, der für den Arbeitgeber Pflichten übernommen hat, handelt wie der Arbeitgeber selbst. Insofern ist eine Unterschrift unter eine Gefährdungsbeurteilung nicht notwendig, da diese aus sich heraus für den Arbeitgeber und alle Mitarbeiter rechtsverbindlich ist. Ohne eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung dürfen z. B. keine Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen durchgeführt werden bzw. darf der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten durchführen lassen (§ 7 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-).


Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Insofern könnte durch die Unterschrift der beiden v. g. Berater für den Arbeitgeber eine höhere Rechtssicherheit durch den schriftlichen Nachweis der Beratung entstehen. Dabei unterschreibt der Berater nur, dass er den Arbeitgeber beraten und insofern bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit geholfen hat. Aufgrund der Rechtslage ist aber auch diese Unterschrift nicht gefordert. Daher ist eine Unterschrift unter eine Gefährdungsbeurteilung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann aber im Einzelfall sinnvoll sein und deshalb vom Arbeitgeber gefordert werden. Einige Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen sehen daher eine Unterschrift vor. Die Verantwortung verbleibt aber stets beim Arbeitgeber oder bei dem von ihm mit der Übernahme von Arbeitgeberpflichten schriftlich beauftragten (§ 13 ArbSchG).


Auf das Merkblatt "Gefährdungsbeurteilung" der BG Verkehr weisen wir hin.