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Wann benötige ich im Unternehmen einen Explosionsschutzbeauftragten?

KomNet Dialog 43145

Stand: 29.04.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Wann benötige ich einen Explosionsschutzbeauftragten? Und wenn ich eine beauftragte Person vorhalte, welche expliziten Qualifikationen sollte er mitbringen? Halte ich mich dabei an die entsprechende TRBS 1203 oder benötige ich Sonderausbildungen? Unser Arbeitgeber möchte diesen Aufgabenbereich auf eine geeignete Person übertragen (wenn nötig).

Antwort:

Ein besonderer Beauftragter für den Explosionsschutz (Ex - Beauftragter) wird in den Arbeitsschutzvorschriften nicht gefordert. Entsprechend § 6 Absatz 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes verantwortlich.


In der Praxis muss der Ersteller eines Explosionsschutzdokumentes (als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bezgl. Brand- und Explosionsgefahren) eine hohe fachliche Qulifikation mitbringen, um diese Aufgabe sachgerecht erfüllen zu können. Der Verordnungsgeber hat aber bewusst den Arbeitgeber in die Pflicht genommen, dieses Explosionsschutzdokument zu erstellen oder unter seiner Aufsicht erstellen zu lassen (§ 6 Absatz 9 Gefahrstoffverordnung). An den Arbeitgeber werden dabei keine besondere Qualifikationsanforderungen gestellt.


Nach § 6 Absatz 11 Gefahrstoffverordnung darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.


Hinweis:

Auf das Explosionsschutzportal der BG RCI möchten wir hinweisen.