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Welche Anforderungen sind an die Mischbehälter einer nicht leitfähigen Suspension zu stellen, wenn die Umgebung Ex-Zone 2 oder 22 sein kann?

KomNet Dialog 42201

Stand: 15.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Elektrostatische Aufladung beim Mischen einer nicht leitfähigen Suspension: Im Rahmen des Produktionsprozesses sollen ca. 1000 l einer Suspension (Daten: Mehrkomponenten u. auch Feststoffe, Suspension keine Leitfähigkeit, u. FP ca. 60 °C, Raumtemperatur u. Temperaturerhöhung während des Mischvorgangs ca. 6 °C, H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar) in einem Mischbehälter mittels Rührer u. auch Dissolver gemischt werden. Die Umgebung kann Exzone 2 oder auch 22 sein. Welche Anforderungen sind an die Behälter (Art und Ausführung) zu stellen? Die Komponenten werden vorab in einem üblichen IBC (Kunststoff, nicht leitfähig) zusammen gegeben. Darf der Mischvorgang in einem derartigen IBC stattfinden oder muß ein R-IBC oder ein Edelstahlmischbehälter im Hinblick auf die zu erwartende hohe elektrostatische Aufladung der Flüssigkeit eingesetzt werden? Wie wirkungsvoll ist der Einsatz eines geerdeten Edelstahlmischbehälters bei einer nicht leitfähigen Flüssigkeit zur Verhinderung einer hohen elektrostatischen Aufladung durch den Mischvorgang? Die Zugabe von Additiven zur Erhöhung der Leitfähigkeit ist nicht möglich.

Antwort:

Der Arbeitgeber ist nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, die gefährlichen Eigenschaften zu ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Nach § 6 (11) GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Somit gilt, verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

 

Entsprechend § 7 (1) GefStoffV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.

 

Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber gemäß § 7 (2) GefStoffV die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 (4) GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse (z. B. TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“) zu berücksichtigen.

 

Eine gefährliche Aufladung tritt besonders leicht bei Flüssigkeiten niedriger Leitfähigkeit auf. Die entstehende Ladungsmenge und die Höhe der Aufladung hängt von den Eigenschaften der Flüssigkeit, dem angewandten Arbeitsverfahren, der Strömungsgeschwindigkeit, sowie von den Behältermaterialien und der Form und Größe des Behälters ab.

 

Arbeitsschritte, z. B. Rühren, Umpumpen, Dispergieren, dürfen gemäß Ziffer 4.2 (3) TRGS 727 nur in leitfähigen Behältern durchgeführt werden, es sei denn, die Leitfähigkeit der homogenen Phase beträgt mehr als 10.000 pS/m.

 

Zudem sind In explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Ziffer 3.1 (1) TRGS 727 grundsätzlich nur leitfähige oder ableitfähige Gegenstände oder Einrichtungen zu verwenden.

 

Ohne Kenntnis der konkreten Bedingungen "vor Ort" (s.o. Arbeitsverfahren, Flüssigkeitseigenschaften usw.) ist eine abschliessende Antwort nicht möglich. Detailfragen sind mit Unterstützung z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein entsprechendes Ingenieur-Büro zu klären.