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Ist eine Prüfung notwendig, um innerbetrieblich als Fachkundiger für Lärmmessungen und Gefährdungsbeurteilungen (Lärm) tätig zu werden?

KomNet Dialog 25612

Stand: 28.09.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Bei uns stellt sich die Frage, ob ich auch als Fachkundiger für Lärmmessungen und Gefährdungsbeurteilungen (Lärm) in unserem Betrieb tätig sein darf, wenn ich mich zwar bestens auf dem Gebiet auskenne, aber keine spezielle Prüfung abgelegt habe. In der TRLV bzw. LärmVibrationsArbSchV wird zwar auf die notwendige Fachkunde hingewiesen, aber von einer Prüfung oder einem Nachweis ist dort nichts zu lesen.

Antwort:

Gemäß § 5 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Im Rahmen der Übertragung von Unternehmerpflichten kann er diese Aufgabe delegieren. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers bleibt daneben bestehen


In § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird zu der Fachkunde ausgeführt:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen."

In der TRLV Lärm Teil 2: Messung von Lärm lässt sich unter der Nummer 3 u. a. Folgendes nachlesen:

"(4) Für den Fall, dass Lärm gemessen werden muss, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Lärmmessungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(5) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV sind für die Durchführung der Lärmmessungen Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Lärm an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, insbesondere internationale, europäische und nationale Normen haben.

(6) Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, hat der Arbeitgeber eine fachkundige Stelle mit Messungen zu beauftragen.

Hinweis: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten ihre Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben.

(7) Die erforderliche Fachkunde kann u. a. durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung z. B. an Technischen Akademien, bei Unfallversicherungsträgern o. ä. Institutionen erworben werden.

(8) Die Durchführung von Lärmmessungen verlangt Kenntnisse

− über die Inhalte der LärmVibrationsArbSchV,

− über die geeigneten Messverfahren nach DIN EN ISO 9612,

− über die zu bestimmenden Messgrößen und Parameter von Randbedingungen,

− über lärmrelevante Tätigkeiten und Arbeitsmittel sowie über die dafür geltenden Vorschriften im Betrieb, z. B. Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen sowie, falls vorhanden, Betriebsanweisungen,

− über die Protokollierung der Messungen und

− ggf. auch über die Erhebung von Daten zur Beurteilung möglicher Wechsel- oder Kombinationswirkungen."


Sind diese Kenntnisse vorhanden, so kann von einer fachkundigen Ermittlung der Lärmbelastung der Beschäftigten ausgegangen werden. Eine spezielle Prüfung ist nicht erforderlich!