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In welcher Form muss eine Gefährdungsbeurteilung unterschrieben und freigegeben werden?

KomNet Dialog 44024

Stand: 11.10.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Bisher wurde die Gefährdungsbeurteilung nach der Prüfung auf der ersten Seite (Deckblatt) unterschrieben und so freigegeben. Die Freigabe erfolgte mit Datum durch die Geschäftsführung. Ist das ausreichend, oder muss für die Freigabe jede einzelne Seite unterschrieben werden?

Antwort:

Nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber Normadressat für die den Arbeitsschutz betreffenden Bestimmungen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).

Entsprechend werden Gefährdungsbeurteilungen vom Arbeitgeber durchgeführt. Folglich braucht eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich keine Unterschrift, da der Arbeitgeber letztlich in der Verantwortung steht, auch dann, wenn Pflichten übertragen wurden. Eine Unterschrift unter einer Gefährdungsbeurteilung ist, da diese als solche für den Arbeitgeber und die Mitarbeitenden rechtsverbindlich ist, nicht notwendig.

Im Einzelfall kann die Unterschrift jedoch sinnvoll sein, wenn sich der Arbeitgeber z. B. gefahrstoffrechtlich fachlich beraten lässt. So darf die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bspw. nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Durch die Unterschrift bestätigt die Beraterin/der Berater jedoch lediglich, dass die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung fachkundig erfolgte. Der Arbeitgeber hat jedoch möglicherweise eine erhöhte Rechtssicherheit durch den schriftlichen Nachweis.

Da also eine Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben ist und nur im Einzelfall sinnvoll sein und vom Arbeitgeber gefordert werden kann, ist es in diesem Fall unerheblich, an welcher Stelle die Gefährdungsbeurteilung unterschrieben wird.


Hinweis:

Auf das Merkblatt "Gefährdungsbeurteilung" der BG Verkehr weisen wir hin