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Wer darf die Gefährdungsbeurteilung für einen Dampfkessel durchführen?

KomNet Dialog 43206

Stand: 12.08.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Dampfkesselanlagen

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Frage:

Bei uns im Betrieb muss eine Gefährdungsbeurteilung für einen Dampfkessel durchgeführt werden. Jetzt stellt sich die Frage, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführen darf (z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit)?

Antwort:

Allgemeine Informationen:

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat hierbei eine beratende Funktion.


Begründung:

Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist grundsätzlich der Arbeitgeber (siehe Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. In verschiedenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutzgesetz wie z. B. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung jeweils konkretisiert. Neben dem Arbeitgeber sind die im § 13 Abs.1 ArbSchG genannten Personen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.


Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) genannt. Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung wird hier eindeutig gesagt, dass sie eine rein beratende Funktion haben:

"Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

(...)

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,"


Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht dem Leiter des Betriebes (also dem Arbeitgeber i.S. des Arbeitsschutzgesetzes) und ist bezüglich der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG). Damit zielt der Gesetzgeber explizit auf eine Trennung der beiden Kompetenzen ab. Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist deshalb nicht möglich. Es kann lediglich vereinbart werden, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb selbstverantwortlich bestimmte Entscheidungen treffen kann.


Informationen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung finden Sie bei der BAuA.


Dampfkessel:

Der § 3 Absatz 1 BetrSichV legt fest, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat.

Nach § 3 Absatz 3 BetrSichV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

In den Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 5 ist nachzulesen, dass Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.


Konkretisiert werdeen die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck".

Unter der Nummer 3 der TRBS 1111 ist u. a. noch folgendes nachzulesen:

"(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation verantwortlich (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV). Er kann ihm obliegende Aufgaben entsprechend § 13 Absatz 2 ArbSchG schriftlich übertragen. Nähere Angaben für die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern sind in Abschnitt 5.5.5 enthalten.

(2) Der Arbeitgeber hat nach § 4 Absatz 6 BetrSichV die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim zur Verfügung stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten zusammen-hängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.

(3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach § 2 Absatz 5 BetrSichV durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten voraus, z. B. Erfahrungswissen von Beschäftigten."