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KomNet-Wissensdatenbank

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob Heimarbeit vorliegt?

KomNet Dialog 5665

Stand: 01.12.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Heimarbeiterinnen, Heimarbeiter

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Frage:

Ich bin auf widersprüchliche Informationen bzgl. der Definition von meldepflichtiger Heimarbeit gestoßen. So gibt es einerseits die Aussage, dass eine höher qualifizierte Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht als Heimarbeit anzusehen ist und somit nicht der Meldepflicht unterliegt. Dies ergebe sich aus der Kommentierung zum HAG. Andererseits gibt es die Meinung, dass die Kriterien `höher qualifiziert` und `im Angestelltenverhältnis` keinerlei Relevanz besitzen und damit auch nicht die Meldepflicht tangieren. Gibt es klare Auslegungshilfen oder Rechtsprechung dazu? Konkret geht es um einen Heimbuchhalter ohne Online-Anbindung. Die Buchhaltung wird selbständig erstellt und nach Erledigung mit dem Auftraggeber im Büro übergeben und abschließend besprochen. Eine Vorgabe der Arbeitszeiten besteht nicht.

Antwort:

Wer Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG) ist, wird auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des HAG beurteilt. Zu dem Begriff der Heimarbeit gibt es jedoch verschiedene Kommentare und gerichtliche Ausführungen. Grundsätzlich erstreckt sich das Heimarbeitsgesetz auch auf Angestelltentätigkeiten, wenn eine Büroheimarbeit vereinbart wird und eine Schutzbedürftigkeit vorliegt.

Das HAG unterstellt -unabhängig vom konkreten Einzelfall- für den Heimarbeiter eine soziale Schutzbedürftigkeit. Eine Beschränkung auf bestimmte Angestelltentätigkeiten kann dem Begriff „erwerbsmäßig“, der im § 2 Abs. 1 HAG genannt ist, nicht entnommen werden.

Im Einzelfall kann auch eine qualifizierte Angestelltentätigkeit unter § 2 Abs. 1 HAG fallen, wenn dies der Schutzgedanke des HAG rechtfertigt. 

Oft werden aber bei Bürotätigkeiten auch alternierende Arbeitsplätze eingerichtet. Hierzu ein Beispiel:


Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag für ein Betriebsarbeitsverhältnis hat, kann einen Teil seiner Arbeitsleistung auch in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen, wenn es technisch möglich ist und mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer wird bei der alternierenden Arbeit bzw. alternierenden Telearbeit nicht vom Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetzes erfasst.

Eine einzelfallbezogene Entscheidung ist somit im vorliegenden Fall zu treffen. Auskunft kann die für ihren Betriebssitz zuständige Behörde geben.

Informationen zur Heimarbeit erhalten sie unter https://www.mags.nrw/heimarbeit