Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Betrifft die neue ASR A6 auch das klassische mobile Arbeiten mit Laptop zu Hause?

KomNet Dialog 44015

Stand: 10.09.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

Favorit

Frage:

Betrifft die neue ASR A6 auch das klassische mobile Arbeiten mit Laptop zu Hause? Es ist ja in der ASR A6 klar geregelt, dass z.B. nach 2 Stunden ununterbrochener Arbeit am Laptop eine Trennung zwischen Eingabegeräten und Bildschirm erfolgen muss. Ist hier Telearbeit mit mobilem Arbeiten gleichzusetzen? Beispiel: Ein Büro-Angestellter (Vollzeit) arbeitet zwei Tage pro Woche mit dem Laptop von zu Hause? Ist das so noch möglich oder benötigt es zwingend eine Dockingstation zur Trennung von Bildschirm und Eingabegerät? Müssen die ggfs. erforderlichen, zusätzlichen Geräte vom Arbeitgeber kostenlos bereitgestellt werden?

Antwort:

Nein, die ASR A6 muss hier nicht angewendet werden.

Dem Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" der ASR A6 ist Folgendes zu entnehmen:

"(1) Diese ASR gilt für:

1. die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten, einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) sowie an Telearbeitsplätzen und

2. die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten.

(2) Diese ASR gilt nicht für:

1. die nicht regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte,

2. die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, im Privatbereich) oder außerhalb von Telearbeitsplätzen,

3. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

4. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

5. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

[...]"

Hinweis:

Telearbeit und mobile Arbeit sind nicht gleichzusetzen.

In der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" des LASI ist unter 9. Telearbeit - mobile Arbeit - Heimarbeit (§ 2 Absatz 7) Folgendes nachzulesen:

"Frage:

Was versteht man unter dem Begriff „mobile Arbeit“ und „Heimarbeit“ im Hinblick auf die Telearbeit?

Antwort:

Telearbeit findet an Telearbeitsplätzen statt, die in § 2 Absatz 7 ArbStättV definiert sind.

Unter mobiler Arbeit wird eine Arbeitsform verstanden, die weder an einen Arbeitsplatz in einer Arbeitsstätte noch an einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich des Beschäftigten gebunden ist, sondern bei der die Beschäftigten ihre Arbeit beispielsweise von beliebigen Orten aus (z. B. Bahnhof, Restaurant, Flughafen, Wohnung) ausführen. Dabei kann die Arbeit, unabhängig eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes und fester Arbeitszeiten, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden.

Mobiles Arbeiten (dazu gehört als eine Sonderform auch das vielfach als „Homeoffice“ bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes) unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung und ist bislang weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung ausdrücklich geregelt. Gleichwohl hat der Arbeitgeber die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und Arbeitszeitgesetzes zu beachten, soweit er Beschäftigte verpflichtet, beauftragt oder es ihnen ermöglicht, bestimmte Aufgaben „mobil“ zu erledigen. Der Arbeitgeber hat dann technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen wie das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung (z. B. Arbeitsmittel, physische und psychische Belastungen, Arbeitszeit), das Bereitstellen mobiler, ergonomisch gestalteter, sicherer Arbeitsmittel sowie die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, die danach mindestens jährlich zu wiederholen ist.

Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist grundlegend von Telearbeit oder mobiler Arbeit zu unterscheiden. Heimarbeit wird von sogenannten Heimarbeitern geleistet. Heimarbeiter führen die Arbeiten in selbstgewählten Betriebsstätten (z. B. eigene Wohnung) alleine oder mit Familienangehörigen (z. B. Lebenspartnern) im Auftrag von Gewerbetreibenden gewerbsmäßig durch. Gleichzeitig wird die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt der Heimarbeiter nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers und ist auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert.

Hinweis: Informationen zur mobilen Arbeit können auch den „Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV“ entnommen werden. (Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 10.04.2018; www.baua.de/asta)."


Die "Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681" führen u.a. Folgendes aus:

"Nach § 2 Absatz 7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichte­te Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Zudem müssen die Bedingungen der Telearbeit arbeits­vertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen muss durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauf­tragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert sein.

Andere flexible Arbeitsformen der beruflich bedingten „mobilen Arbeit“, wie z. B. eine sporadische, nicht einen ganzen Arbeitstag umfassende Arbeit mit einem PC oder einem tragbaren Bildschirmgerät (z. B. Laptop, Tablet) im Wohnbereich des Beschäf­tigten oder das Arbeiten mit Laptop im Zug oder an einem auswärtigem Ort im Rah­men einer Dienstreise fallen nicht unter den Anwendungsbereich der ArbStättV für Telearbeitsplätze.

Frage:

→ Welche arbeitsschutzrechtlichen Regelungen gelten für beruflich bedingte „mo­bile Arbeit unter Nutzung von Bildschirmgeräten“, die wie ausgesagt nicht der Definition des Telearbeitsplatzes gemäß § 2 Absatz 7 Arbeitsstättenverordnung unterliegt?

Antwort:

→ Für die „mobile Arbeit unter Nutzung von Bildschirmgeräten“ gelten unverändert das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz.

Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten diese Arbeitsform, muss er nach dem Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für feste Arbeitsplätze in einem Be­trieb eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, hieraus abgeleitet Arbeits­schutzmaßnahmen festlegen und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnah­men überprüfen sowie ggf. die Maßnahmen anpassen.

→ Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten können sich bei der Umsetzung von Formen „mobiler Arbeit unter Nutzung von Bildschirm­geräten“ insbesondere ergeben aus der Gestaltung, der Auswahl und dem Ein­satz von Arbeitsmitteln - wozu das Bildschirmgerät im Sinne der Definition in § 2 Absatz 6 ArbStättV zählt -, aus der Gestaltung von Arbeitsabläufen und der Ar­beitszeit und deren Zusammenwirken, aus einer unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten und aus möglichen psychischen Belastun­gen bei der Arbeit.

→ Anforderungen in Bezug auf Bildschirmarbeit und Bildschirmgeräte gemäß An­hang 6 der ArbStättV sowie dem für Bildschirmarbeit zu berücksichtigenden Stand der Technik können Arbeitgeber soweit anwendbar bei der Gefährdungs­beurteilung auf die „mobile Arbeit unter Nutzung von Bildschirmgeräten“ über­tragen. Der Ausschuss für Arbeitsstätten wird in absehbarer Zeit Regeln in Bezug auf Bildschirmarbeit und Bildschirmgeräte gemäß Anhang 6 der ArbStättV erarbeiten.

→ Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zur Gewährung von Pausen sowie zur Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie zum Sonn- ­und Feiertagsschutz sind einzuhalten. Die Arbeitgeber sind angehalten, für ihre Betriebe spezifische Regelungen zur Nutzung mobiler Kommunikationsendge­räte sowie zur Vermeidung von Stressoren wie ständige Erreichbarkeit der Be­schäftigten zu treffen.

Frage:

→ Lässt die Definition in § 2 Absatz 7 für den Telearbeitsplatz weiterhin eine Nut­zung der vom Beschäftigten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu, wenn ei­ne solche Nutzung für dienstliche Zwecke im gegenseitigen Einvernehmen zwi­schen Beschäftigten und Arbeitgeber vereinbart ist?

Antwort:

→ Ja. In der Begriffsbestimmung - § 2 Absatz 7 der ArbStättV - ist zur Einrichtung des Telearbeitsplatzes festgelegt, dass „benötigte“ Ausstattung durch den Ar­beitgeber oder eine von ihm beauftragte Person bereitgestellt und installiert ist. Freiwillig vom Beschäftigten bereits zur Verfügung gestellte bzw. bereits vor­handene Ausstattungen - häufig sind dies z. B. ein Arbeitsstuhl oder ein Schreibtisch - können für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes genutzt wer­den. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen im Privatbereich der Beschäftigten durch den Arbeitgeber mit dem erforderlichen Mobiliar, Arbeitsmitteln ein­schließlich der Kommunikationseinrichtungen ist einvernehmlich mit dem Be­schäftigten zu klären und festzuhalten. Hierzu zählen insbesondere Fragen zur Instandhaltung und Ersatzbeschaffung für privat zur Verfügung gestellte Ar­beitsmittel. Voraussetzung dafür ist, dass diese Arbeitsmittel den sicherheits­technischen und ergonomischen Anforderungen entsprechen und somit sicher und geeignet sind. Dies muss im Rahmen der vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführenden erstmaligen Beurteilung der Ar­beitsbedingungen und des Arbeitsplatzes gemäß § 3 ArbStättV (Gefährdungs­beurteilung) bei Neueinrichtung eines Telearbeitsplatzes bewertet und beschie­den werden.

→ Hinweis:

Der Arbeitgeber muss bedenken, dass er nach der Gefährdungsbeur­teilung und der Zustimmung für das Betreiben des Telearbeitsplatzes die Ver­antwortung trägt. Bei einem Arbeitsunfall am Telearbeitsplatz mit z. B. privatem Mobiliar (etwa Bürostuhl) trägt der Arbeitgeber die Verantwortung und seine Un­fallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft) muss mögliche Folgekosten tra­gen. Der Arbeitgeber kann sich später nicht davon distanzieren und auf das pri­vate Arbeitsmittel am Arbeitsplatz verweisen."