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Fallen angestellte Architekten und Ingenieure, die als Bauleiter bzw. Objektüberwacher ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen als Beschäftigte unter den § 1 Abs. 1 der BaustellV?

KomNet Dialog 42388

Stand: 15.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Fallen angestellte Architekten und Ingenieure, die als Bauleiter bzw. Objektüberwacher ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen als Beschäftigte unter den § 1 Abs. 1 der BaustellV?

Antwort:

Ja.


In § 1 Absatz 1 Baustellenverordnung (BaustellV) ist folgendes nachzulesen:


"Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen."


In der RAB 10 Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) findet unter dem Punkt 1 folgende Erläuterung:


"Der Begriff Beschäftige ist im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG zu verstehen."


Hier lässt sich folgendes nachlesen:


"(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

4.Beamtinnen und Beamte,

5.Richterinnen und Richter,

6.Soldatinnen und Soldaten,

7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten."


Diese Definition trifft auf die von Ihnen genannten Personen zu und somit zählen diese als Beschäftigte im Sinne der BaustellV.