Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind die im Homeoffice oder im Flex-Office tätigen Personen als in "Heimarbeit Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz zu sehen? Wie sind diese bei der Ermittlung der Einsatzzeiten zu berücksichtigen.

KomNet Dialog 43767

Stand: 22.02.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Heimarbeiterinnen, Heimarbeiter

Favorit

Frage:

Wenn ein Unternehmen für Mitarbeitende Homeoffice oder "Flexibles Arbeiten" anbietet, Wie sind diese Mitarbeitenden bei der Ermittlung der Einsatzzeiten zu berücksichtigen. Fallen diese dann heraus, weil Sie nicht mehr im Betrieb sind oder werden diese ggf. mit einem reduzierten Aufwand berücksichtigt? Die DGUV Vorschrift 2 spricht unter Anhang 1 zu § 2 von Heimarbeit. Sind die im Homeoffice oder im Flex-Office tätigen Mitarbeitenden als in "Heimarbeit Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz zu sehen? Das ArbSchG spricht dort von "arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten weiter," Unter § 5 Abs. 1 ArbGG lese ich: (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - BGBl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Ich sehe in den Mitarbeitenden im Homeoffice/Flexoffice keine Heimarbeitenden im Sinne des HAG. Können Sie mir diese Annahme bestätigen oder mir eine andere Einschätzung mitteilen?

Antwort:

Die Annahme, dass die Mitarbeitenden im Homeoffice/Flexoffice keine Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz (HAG) sind, ist zu bestätigen. Die Mitarbeitenden bleiben Arbeitnehmer.

Nach § 2 Abs. 1 des HAG ist Heimarbeiter, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) alleine oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet.

Die traditionellen gewerblichen Heimarbeitstätigkeiten umfassen das Herstellen, Be- ober Verarbeiten, Veredeln und Verpacken von Waren. Heimarbeiter bestimmen die Orts- und Arbeitszeitsouveränität selber. Sie sind nach der Definition keine Arbeitnehmer sondern Auftragnehmer. Daher gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht für die in Heimarbeit Beschäftigten.

Zu den Einsatzzeiten führt die DGUV Vorschrift 2 in Anlage 1 zu (§ 2) aus: "In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt".