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Was bedeutet die Aussage "Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen..." aus § 14 Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 43087

Stand: 26.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ich habe eine Frage zu § 14 der Betriebssicherheitsverordnung. Hier heißt es: "Der Arbeitsgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen..." Als Beispiel möchte ich die Neuanschaffung einer Reinigungsmaschine im Krankenhaus für endoskopische Geräte nennen, die mit Peressigsäure bedient wird. Welche Prüfmechanismen müssen von wem durchgeführt werden?

Antwort:

In § 14 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

1.die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

2.die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

3.die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.


Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden."


In der TRBS 1201 Anhang 1 ist unter 1. folgendes nachzulesen:


"1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann

Beispiele für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann, sind:

  • Baustellenkrane,
  • Zentrifugen,
  • Arbeitsmittel, die vor Inbetriebnahme zusammengesetzt, montiert und aufgestellt werden (z. B. Hebezeuge, Baustromverteiler),
  • Gerüste."


In der amtliche Begründung zu § 14 Abs.1 BetrSichV (Bundesrat Drucksache 400/14 vom 28.08.2014) steht folgende Erläuterung:

"Absatz 1 stellt klar, dass keine Doppelprüfungen durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, so dass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z. B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittel ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfordernis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. (vgl. § 10 Absatz 1 Halbsatz 1 der BetrSichV 2002)."


Dies bedeutet, dass ein neues Gerät nur geprüft werden muss, wenn es einer zusätzlichen Montage unterzogen wird.