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Müssen für den EX-Bereich zugelassene Staubsauger, die eine Konformitätserklärung nach ATEX haben, vor Erst-Inbetriebnahme geprüft werden?

KomNet Dialog 27186

Stand: 03.08.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Müssen für den EX-Bereich zugelassene Staubsauger, die eine Konformitätserklärung nach ATEX haben, vor Erst-Inbetriebnahme geprüft werden ? Wenn ja, durch eine befähigte Person ?

Antwort:

Bei einem "zugelassenen" Staubsauger handelt es sich um ein Gerät, welches geeignet ist für den Einsatz in explosionsgefährlicher Atmosphäre im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU bzw. der 11. ProdSV. Die bis zum Jahr 1995 noch existierende Bauartzulassung gibt es seither nicht mehr. Bei Geräten mit Eignung für den bestimmungsgemäßen Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre handelt es sich immer um eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne von § 2 Nr. 30 Lit. f) Produktsicherheitsgesetz - ProdSG. Derartige überwachungsbedürftige Anlagen sind unter anderem vor erstmaliger Inbetriebnahme durch eine "zur Prüfung befähigte Person für Explosionsgefährdungen" im Sinne von § 2 Abs. (6) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, einer Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4 zu unterziehen.

Ebenso sind derartige überwachungsbedürftige Anlagen den gesetzlich normierten wiederkehrenden Prüfungen der BetrSichV zu unterziehen, wobei der Betreiber die Prüfanlässe, Prüftiefen, Prüfpersonen sowie die zugehörigen Prüfintervalle vor der Erstprüfung im Rahmen der Dokumentation seiner Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzkonzept/ Explosionsschutzdokument) festzulegen hat. Diese Festlegungen sind Bestandteil der Prüfung vor Inbetriebnahme (Ordnungsprüfung). Hierin ist -neben der Vollständigkeitsprüfung- unter anderem auch die Plausibilitätsprüfung der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen. Die Prüfung kann auch durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen.

Hinweis: Im Sinne der Unparteilichkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf die ZÜS jedoch aufgrund ihrer Rolle als Überwachungsstelle keine Beratungen, sondern lediglich Prüfungen vornehmen (siehe Ziffer 3.1.3.5. der ZÜS-Richtlinie der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik/ZLS).