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Welcher Urlaubsanspruch ergibt sich, wenn der Mutterschutz in der ersten Jahreshälfte beginnt, das Ende aber in der zweiten Jahreshälfte liegt?

KomNet Dialog 5255

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Urlaubsanspruch

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Frage:

Wenn Beginn des Mutterschutzes in der ersten, aber das Ende des Mutterschutzes in der zweiten Jahreshälfte liegt, steht dann der volle Jahresurlaub zu oder nur Teilurlaub?

Antwort:

Das Mutterschutzgesetz (§ 24) sichert Müttern zu, dass der Urlaubsanspruch während der Schutzfristen und bei Beschäftigungsverboten erhalten bleibt. Das heißt, dass in der zweiten Jahreshälfte während der Schutzfristen der Urlaubsanspruch besteht, der auch ohne Schwangerschaft vorgelegen hätte.

Sofern keine anderen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen getroffen sind, ist dies in der zweiten Jahreshälfte üblicherweise der volle Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis auch in der ersten Jahreshälfte bestanden hat. Näheres ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.


Ausnahme:

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).