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Existiert in NRW ein Gesetz, das für einen Sicherheitsdienst in Alleinarbeit eine Toilette und einen Festnetzanschluß vorschreibt?

KomNet Dialog 5618

Stand: 04.06.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Ich arbeite in einem Sicherheitsdienst in Hessen. Jetzt habe ich gehört, dass es in NRW ein Gesetz gibt, das besagt, wenn eine Separatwache gestellt werden muss, dass dann eine Toilette und ein Festnetzanschluß vorhanden sein muss. Wo kann ich dieses Gesetz finden?

Antwort:

Bei dieser Frage muss zunächst unterschieden werden , ob es sich um einen internen Wachdienst handelt (d. h. die Beschäftigten gehören zum eigenen Betrieb) oder um einen externen Wachdienst (d. h. die Beschäftigten gehören zu einem Auftragnehmer).

Weiterhin muss unterschieden werden, ob die Beschäftigten auf einem Betriebsgelände beschäftigt werden, das als Arbeitsstätte unter die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fällt, oder ob die Beschäftigten außerhalb eines Betriebsgeländes beschäftigt werden. 


Die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer ist in § 8 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- geregelt: Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Der Gesetzestext sagt nicht, dass die Arbeiten gleichzeitig ausgeführt werden müssen. Dementsprechend müssen Unternehmer auch dann zusammenarbeiten, wenn die Beschäftigten nacheinander an einem Arbeitsplatz tätig werden.


Für die eigenen Beschäftigten muss der einzelne Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, in die auch die Ergebnisse aus der Zusammenarbeit einfließen müssen.


Jeder Arbeitgeber hat für Arbeiten in einer Arbeitsstätte eine Toilette zur Verfügung zu stellen. Zumindest für den internen Wachdienst in der eigenen Arbeitsstätte ist daher nach § 6 ArbStättV vom Arbeitgeber eine Toilette zur Verfügung zu stellen.

 

Für die anderen Fälle: beim interner Wachdienst außerhalb der Arbeitsstätte sowie beim externer Wachdienst innerhalb oder außerhalb einer Arbeitsstätte muss die Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen, dass eine bestimmte Anzahl von Toiletten erforderlich ist. Die Arbeitsstättenverordnung gibt für diese Fälle zumindest den Stand des Gesundheitsschutzes und der Hygiene wieder. Auch der Standard der Toilette muss in der Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben werden. Der Arbeitgeber externer Wachdienste kann z. B. die Benutzung von Toiletten des Auftraggebers vereinbaren. Aufgrund des Zusammenarbeitsgebotes sowie zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren wird der Auftraggeber eine Bereitstellung nicht verweigern können.


Die Frage nach einem Festnetzanschluss aus Gründen des Arbeitsschutzes muss ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Hierzu gibt es eine Reihe von Vorschriften und Regeln, die nicht alle unmittelbares Arbeitsschutzrecht sind:


Speziell für Wach- und Sicherungsdienste gibt es die DGUV Vorschrift 23 (bisher: BGV C 7) „Wach- und Sicherungsdienste“. Sie sagt in § 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren: "Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.“ Die Durchführungsanweisungen ergänzen: „Die Überwachung des Wach- und Sicherungspersonals kann z.B. durch persönliche Kontrollen, Sprechfunk, Telefonanrufe oder automatisch und willensabhängig arbeitende Signalgeber erfolgen. Siehe auch …. Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen (BGR 139)“.

Das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk findet man unter: https://publikationen.dguv.de/


In der Gefährdungsbeurteilung muss also festgelegt werden, welche Überwachungsmaßnahmen aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Daneben gibt es auch die Meldefunktion vom Telefon und anderen Kommunikationsmitteln, die der Information von Kollegen, Feuerwehr, Polizei und somit auch der Abwehr von Gefahren für die Beschäftigten des Wach- und Sicherheitsgewerbes dienen und daher auch Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sein müssen.

Der Zusammenhang von gesetzlichen Grundlagen und Regelwerken, die nicht unmittelbar zum Arbeitsschutzrecht gehören, ist etwas kompliziert und kann nur vereinfacht dargestellt werden.


Das Bewachungsgewerbe bedarf nach § 34a Gewerbeordnung der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit auch Auflagen verbunden werden. Eine Separatwache oder ein Festnetztelefon können also auch in dieser Erlaubnis enthalten sein, z.B. wenn es sich um die Bewachung von Kirmesgelände, Weihnachtsmärkten oder Gebieten mit schlechtem Mobilfunkempfang handelt. Außerdem muss der Antragsteller durch eine Bescheinigung der IHK nachweisen, dass er mit den rechtlichen Vorschriften vertraut ist.


Aufgrund des § 34a Gewerbeordnung ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe erlassen worden. Für gewisse Tätigkeiten ist eine Sachkundeprüfung abzulegen. Alle Beschäftigten müssen durch die IHK unterrichtet werden.

Auf EU-Ebene ist man bestrebt, als Alternative zu Regulierungskonzepten der EU Selbstregulierungen zu ermöglichen. Durch den Rückgriff auf Selbstregulierung zwischen den betroffenen Parteien kann der Erlass von Rechtsvorschriften vermieden werden. Unter Selbstregulierung wird die Möglichkeit verstanden, dass Sozialpartner , Nichtregierungsorganisationen oder Verbände untereinander und für sich gemeinsame Leitlinien auf europäischer Ebene annehmen. Die Europäische Kommission prüft die grundlegenden Voraussetzungen zur Anwendung der Regelungen und die Praktiken bei der Umsetzung. Somit wird dem jeweiligen Mechanismus verbindlicher Charakter verliehen.


Zwischen dem Dachverband des Bewachungsgewerbes auf Europaebene CoESS und dem Verband der zuständigen Gewerkschaften auf Europaebene UNI-Europa sind für das Wach-und Sicherheitsgewerbe entsprechende Vereinbarungen getroffen worden.


So gibt es den „Verhaltens- und Ethikkodex für das private Wach- und Sicherheitsgewerbe“. Sie fordern unter Ziffer 7 u. a., dass sich die privaten Sicherheitsunternehmen zur strikten Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen verpflichten, die für die Arbeitsbedingungen gelten. Und unter Ziffer 10, dass zumindest die Minimalvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer in der Branche von allen Unternehmen angewandt werden müssen, um den größtmöglichen Schutz vor Berufsrisiken zu gewährleisten.

Im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci wurde das „Europäische Ausbildungslehrbuch für Sicherheitspersonal“ für die Berufsbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe veröffentlicht.


Ein NRW-Gesetz oder andere Länderregelung zum Bewachungsgewerbe ist uns nicht bekannt.