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Ich plane eine physiotherapeutische Praxis mit Kassenzulassung. Reicht eine behindertengerechte Toilette für Patienten und Mitarbeiter aus, oder muss eine separate Mitarbeitertoilette vorhanden sein?

KomNet Dialog 42924

Stand: 15.11.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Ich plane eine physiotherapeutische Praxis mit Kassenzulassung. Reicht eine behindertengerechte Toilette für Patienten und Mitarbeiter aus, oder muss eine separate Mitarbeitertoilette vorhanden sein? Die maximale gleichzeitige Mitarbeiterauslastung wären 2 Therapeuten und 1 Rezeptionskraft. Insgesamt wären im Unternehmen nicht mehr als 5 Personen angestellt incl. Reinigungspersonal und Rezeptionskraft.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung sowie die einschlägige Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" fordern lediglich, dass der Arbeitgeber Toiletten in ausreichender Anzahl für Beschäftigte bereitstellen muss. Es wird nicht verlangt, dass die Toiletten ausschließlich den Beschäftigten zur Verfügung stehen.


Einschränkungen gibt es jedoch durch die Biostoffverordnung (BiostoffV) beziehungsweise durch die darauf basierende Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". Nach § 9 Abs. 2 der BiostoffV muss der Arbeitgeber nämlich in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, zu denen auch physiotherapeutische Praxen gehören, möglicherweise weitergehende Hygienemaßnahmen durchführen, die in den TRBA ausgeführt werden.


Die Nummer 4.2.2 der TRBA 250 fordert getrennte Toiletten für Beschäftigte und Patienten jedoch erst ab der in der Nr. 3.4.2 beschriebenen Schutzstufe 2, in die eine physiotherapeutische Praxis üblicherweise nicht eingeordnet wird. Arbeitsschutzrechtlich ist deshalb nicht zu fordern, dass in einer physiotherapeutischen Praxis getrennte Toiletten für Beschäftigte und Patienten bereitgestellt werden.


Auf jeden Fall muss jedoch in einer speziellen Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, wie bei einer gemeinsam genutzten Toilette der Schutz der Beschäftigten vor möglicherweise durch Patienten eingeschleppte biologische Arbeitsstoffe, also insbesondere Infektionserreger, sichergestellt werden kann. Es empfiehlt sich, einen Reinigungs- und Hygieneplan für die Toilette aufzustellen und die Beschäftigten diesbezüglich zu unterweisen.


Ob eventuell seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden getrennte Toiletten für Patienten und Beschäftigte gefordert werden, kann von hier aus nicht beurteilt werden.