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Muss ein Unternehmer zwingend zur sicherheitstechnischen Betreuung für mehr als 1.000 Beschäftigte eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen oder kann er ausschließlich auf einen externen Dienst zurückgreifen?
KomNet Dialog 42650
Stand: 31.10.2022
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Sicherheitstechnische Betreuung durch externen Dienstleister - Muss ein Unternehmer zwingend zur sicherheitstechnischen Betreuung für mehr als 1.000 Mitarbeiter eine eigene Sicherheitsfachkraft bestellen oder kann er ausschließlich auf einen externen Dienst zurückgreifen?
Antwort:
Es ist nicht zwingend erforderlich, eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigten.
In § 19 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist hierzu folgendes nachzulesen:
"Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet."
Eine maximale Beschäftigtenzahl wird hier nicht genannt.
Hinweis:
Auf die Informationen unter www.ergo-online.de möchten wir hinweisen. Dort ist zu der Frage "Wahl der Betreuungsform: Intern oder extern beauftragen?" Folgendes nachzulesen:
"Die Wahrnehmung der Aufgaben kann durch angestellte Fachkräfte wahrgenommen werden oder durch freiberufliche Fachkräfte oder überbetriebliche Dienste.
Für eine interne Beauftragung spricht, dass die SiFa den Betrieb kennt und sehr schnell konkrete Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz weitreichende Aufgaben hinsichtlich der Systematisierung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und seiner Integration in das Management (Gefährdungsbeurteilung, Beschaffung, Erste Hilfe, Brandschutz, Verhalten in Notfällen, Unterweisungen), die von einer internen SiFa gegebenenfalls besser betreut werden kann.
Für die Beauftragung einer externen Fachkraft spricht die betriebliche Unabhängigkeit und Neutralität in der Beurteilung von Gefährdungspotenzialen. Diese lässt einen sachlicheren Umgang mit der Materie erwarten, "blinde Flecken", die durch jahrelanges Arbeiten im betrieblichen Sozialgefüge entstehen können, lassen sich möglicherweise vermeiden. Andererseits ist eine externe SiFa von vielen internen Kommunikationsprozessen ausgeschlossen und abhängig von den vereinbarten Zeitbudgets. Dies kann ihre Wirksamkeit behindern.
Die Entscheidung, ob intern oder extern beauftragt werden soll, bedarf in jedem Fall einer gründlichen Abwägung. Der Europäische Gerichtshof hat im Übrigen darauf verwiesen, dass es eine Rangfolge in der Betreuungsform gibt: 1. interne SiFa, 2.externe freiberufliche SiFa, 3. überbetrieblicher Dienst."