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Gilt für eine Windkraftanlage bzw. den Windpark die ArbStättV?
KomNet Dialog 15836
Stand: 14.06.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien
Frage:
Gilt für eine Windkraftanlage bzw. den Windpark die ArbStättV? Wie sieht es mit Toiletten in einem Windpark aus, reicht es wenn öffentliche Toiletten in der Nähe sind oder muss in einem Windpark eine Toilette vorgehalten werden?
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV definiert in § 2 Arbeitsstätten als
"(1) Arbeitsstätten sind:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
- Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
(...)
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(...)"
Den Ausführungen von Kommentierungen zur Arbeitsstättenverordnung ist zu entnehmen, dass der Windkraftanlagenbetreiber für seine Beschäftigten die sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergebenden Anforderungen bei der Errichtung und beim Betrieb der Windkraftanlage bzw. des Windparks erfüllen muss, da hier der Betriebsbegriff und der Begriff der Arbeitsstätte erfüllt sind.
Daher müssen bereits im Rahmen eines erforderlichen Baugenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG bei der Errichtung der Anlagen die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt und umgesetzt werden.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Nr. 4.1 des Anhangs der ArbStättV zu Sanitärräumen müssen im Bereich von Windkraftanlagen bzw. eines Windparks für die Beschäftigten des Anlagenbetreibers mindestens Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten (siehe auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1) vorhanden sein.
Dieses trifft auch auf Bauarbeiten an einer Windkraftanlage/eines Windparks zu, ergänzt um die Anforderungen der Ziffer 5.2 des Anhangs zur ArbStättV, die für alle auf der Baustelle Beschäftigten gelten.
Hingegen ist während der Betriebszeit der Windkraftanlage/des Windparks für die Beschäftigten als Erbringer von Reparatur- oder Serviceleistungen (z.B. Monteure von Fremdfirmen) die ArbStättV nicht anzuwenden. Dieses ist darin begründet, dass es sich für diese Beschäftigten tätigkeitsbedingt um ständig wechselnde Arbeitsorte handelt, auf die die ArbStättV nicht anzuwenden ist.
Hier muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der Vorschriften zur Zusammenarbeit erforderliche Maßnahmen ermitteln und festlegen.
Das gilt auch für das Zurverfügungstellen von Toiletten und Waschgelegenheiten. Bei der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes/der Betriebsärztin zu erstellen ist, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Merkblatt W46 "Der Betriebsrat im Arbeitsschutz" der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik weisen wir hin.
Auf die DGUV Information 203-007 "Windkraftanlagen" möchten wir hinweisen.