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Gilt für eine Windkraftanlage bzw. den Windpark die ArbStättV?

KomNet Dialog 15836

Stand: 14.06.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Ich habe zwei Fragen. Gilt für eine Windkraftanlage bzw. den Windpark die ArbStättV? Wie sieht es mit Toiletten in einem Windpark aus, reicht es wenn öffentliche Toiletten in der Nähe sind muss in einem Windpark eine Toilette vorgehalten werden?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV definiert Arbeitsstätten als

1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,

2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

 

Den Ausführungen von Kommentierungen zur Arbeitsstättenverordnung ist zu entnehmen, dass der Windkraftanlagenbetreiber für seine Beschäftigten die sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergebenden Anforderungen bei der Errichtung und beim Betrieb der Windkraftanlage bzw. des Windparks erfüllen muss, da hier der Betriebsbegriff und der Begriff der Arbeitsstätte erfüllt ist.

Daher müssen bereits im Rahmen eines erforderlichen Baugenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG bei der Errichtung der Anlagen die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt und umgesetzt werden.


Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter § 6 Abs. 2 ArbStättV zu Sanitärräumen müssen im Bereich von Windkraftanlagen bzw. eines Windparks für die Beschäftigten des Anlagenbetreibers mindestens Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten (siehe auch  Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1) vorhanden sein.

Dieses trifft auch auf Bauarbeiten an einer Windkraftanlage / eines Windparks zu, ergänzt um die Anforderungen der Ziffer 5.2 des Anhangs zur ArbStättV, die für alle auf der Baustelle Beschäftigten gelten.


Hingegen ist während der Betriebszeit der Windkraftanlage / des Windparks für die Beschäftigten der Erbringer von Reparatur- oder Serviceleistungen (z.B. Monteure von Fremdfirmen) die ArbStättV nicht anzuwenden. Dieses ist darin begründet, dass es sich für diese Beschäftigten tätigkeitsbedingt um ständig wechselnde Arbeitsorte handelt, auf die die ArbStättV nicht anzuwenden ist.


Hier muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der Vorschriften zur Zusammenarbeit erforderliche Maßnahmen ermitteln und festlegen.


Das gilt auch für das Zurverfügungstellen von Toiletten und Waschgelegenheiten. Bei der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu erstellen ist, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Merkblatt W46 "Der Betriebsrat im Arbeitsschutz" der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik weisen wir hin.