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Darf in einer größeren arbeitsmedizinischen Praxis die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie notwendige Eignunguntersuchungen bei den dort angestellten Personen durch ebenfalls dort angestellten Arbeitsmediziner durchgeführt werden?

KomNet Dialog 43069

Stand: 16.03.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Darf in einer größeren arbeitsmedizinischen Praxis die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie notwendige Eignunguntersuchungen bei den dort angestellten Ärzten und Assistenzpersonal durch einen ebenfalls dort angestellten Arbeitsmediziner durchgeführt werden?

Antwort:

Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin zu beauftragen. Die Anforderungen an einen Arzt oder eine Ärztin zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind im § 7 der ArbMedVV geregelt. Danach muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.


Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.


Nach § 19 des ASiG kann der Arbeitgeber auch einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ASiG (u.a. arbeitsmedizinische Vorsorge) beauftragen. Es spricht also nichts dagegen, dass in einer größeren arbeitsmedizinischen Praxis eingestellte Arbeitsmediziner arbeitsmedizinische Vorsorgen durchführen.


Nach der ArbMedVV ist zu beachten, dass der Arzt oder die Ärztin vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sich notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen hat.


Hinweis:

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist wichtig, dass arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt wird. Eignungsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Bei Eignungsuntersuchungen muss vonseiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss. Das ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge anders. Hier geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verbietet Eignungsuntersuchungen nicht. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen jedoch grundsätzlich getrennt durchgeführt werden.


Quelle und weitere Informationen dazu: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a453-arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf?__blob=publicationFile