Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Impfungen für Mitarbeiter in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern von Flüchtlingsunterkünften erforderlich? Falls ja, welche?

KomNet Dialog 24551

Stand: 17.08.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

Favorit

Frage:

Sind Impfungen für Mitarbeiter in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern von Flüchtlingsunterkünften erforderlich? Falls ja, welche?

Antwort:

Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten ist rechtsverbindlich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - geregelt. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, für die evtl. eine Impfung in Betracht kommt, sind sogenannte "Tätigkeiten mit Biostoffen" im Sinne des Anhangs Teil 2 der ArbMedVV. Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 ArbMedVV zu beauftragen.

Entsprechend § 6 Abs. 2 ArbMedVV sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich evtl. Impfungen wird im Sinne der ArbMedVV durch den/die vom Arbeitgeber bestellte(n) Arzt/Ärztin durchgeführt.

Der Arzt/die Ärztin muss sich vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen
(§6 Abs.1 ArbMedVV).

Ob eine arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- oder eine Wunschvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Sinne der ArbMedVV durchzuführen bzw. anzubieten ist und den Beschäftigten evtl. Impfungen anzubieten sind, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber für die jeweilige Tätigkeit grundsätzlich durchzuführen ist (§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) und die auch eine mögliche Infektionsgefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen umfasst (§4 Biostoffverordnung - BioStoffV).

Hierbei muss sich der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die nötigen Kenntnisse verfügt, von fachkundigen Personen (in diesem Fall möglichst durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin) beraten lassen (§4 Abs.2 BioStoffV).

Es empfiehlt sich daher dringend, den/die Betriebsarzt/-ärztin als fachkundige Person in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, der/die in Kenntnis der Arbeitsplätze/Tätigkeiten aus arbeitsmedizinischer Sicht beurteilen kann, ob und welche Infektionsgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen, einschließlich einer evtl. Impfung, zu empfehlen bzw. notwendig sind.

Im Anhang der ArbMedVV Teil 2 (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen) sind die Vorsorgeanlässe geregelt. Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt/-ärztin durchgeführt, so ist diese bei entsprechender Gefährdung und Impfpräventabilität mit dem Angebot einer Impfung, die arbeitgeberfinanziert ist, verbunden.

Entsprechende geeignete Schutzmaßnahmen müssen evtl. über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus zur Vermeidung einer Gefährdung getroffen werden. Auch diesbezüglich berät Sie und die anderen Mitarbeiter Ihr Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin.

Ob eine berufsbedingte Infektionsgefährdung für die Mitarbeiter vorliegt, kann nur in Kenntnis der jeweiligen Tätigkeiten und Arbeitsplätze beurteilt werden und ist u. a. davon abhängig, ob z. B. ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, möglich bzw. wahrscheinlich ist.

Im Fall von Flüchtlingen kann evtl. in Abhängigkeit der jeweiligen Lebensverhältnisse und Abstammung eine höhere Durchseuchung mit infektiösen Krankheitserregern bestehen. Eine generelle Aussage ohne eingehende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ist jedoch nicht statthaft, sondern Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Fall.

Zu beachten ist auch das Infektionsschutzgesetz - IfSG -, soweit es sich um meldepflichtige Erkrankungen handelt, für die die Gesundheitsämter zuständig sind. Für eine pflegerische Tätigkeit mit infektiösen Patienten, um die es sich offensichtlich nicht handelt, besteht hingegen regelmäßig eine entsprechende Infektionsgefährdung. Ob in den vorliegenden Fällen ein besonderes berufsbedingtes Infektionsrisiko über die „normale Alltagsgefährdung“ hinaus besteht, sollte mit dem/der Betriebsarzt/-ärztin abgeklärt werden.