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Kann der Arbeitgeber das Nachhalten der Untersuchungsfristen an den Betriebsarzt delegieren?

KomNet Dialog 18826

Stand: 16.11.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Ich bin im Unternehmen als Betriebsärztin fest angestellt. Mir unterstellt ist eine arbeitsmedizinische Helferin (Betriebskrankenschwester). Der Arbeitgeber möchte, dass wir die Beschäftigten zu weiteren Vorsorgeuntersuchungen fristgerecht einladen und die Einladungsfristen nachhalten. In meinem letzten Unternehmen machte das die Personalabteilung, in einem anderen Betrieb machten das die Führungskräfte selber . Wie ist das rechtlich geregelt. Kann der Arbeitgeber dieses an den Betriebsarzt delegieren?

Antwort:

Ihre Frage berührt zwei Rechtsgebiete innerhalb des Arbeitsschutzrechts.


Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG-. Hier ist festgelegt, dass die vom Arbeitgeber bestellten Betriebsärzte ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen sollen. Die Aufgaben der Betriebärzte finden sich in § 3 ASiG. Dort ist u. a. festgelegt, dass die Betriebsärzte die Aufgabe haben, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Bezogen auf die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist dort nachzulesen, dass sie die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten haben.


Geht es um arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen, so ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV- heranzuziehen. Diese umfassen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die ArbmedVV verpflichtet den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV), zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 ArbMedVV zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin gem. § 2 ASiG bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.


Nach § 3 Abs. 4 der ArbMedVV hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.


Fazit:

Der Arbeitgeber besitzt die Möglichkeit zu einer Delegation seiner Arbeitgeberpflichten nach § 13 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG-. Jedoch ist dies, aufgrund der besonderen Stellung im Unternehmen, bei Betriebsärzten nicht möglich. Die Einladung bzw. das Führen einer Kartei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist nicht die Aufgabe der Betriebsärzte. Eine Übertragung dieser Pflichten z. B. an die Personalabteilung wäre denkbar. Wird diese Vorsorgedatei durch den Arbeitgeber nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 ArbMedVV dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


Hinweise:

Auf die Informationen der BAuA (FAQs zur Arbeitsmedizinischen Prävention) unter Punkt 1.22, 1.27 und 1.52 möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen.


Auf die DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Unfallversicherungsträger und die Broschüre der Unfallkasse Hessen - "Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Wege zu einer funktionierenden Aufgabenverteilung und Pflichtenübertragung" weisen wir hin möchten wir ebenfalls hinweisen.