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Dürfen in einem Rettungsdienst Bereitschaftsschichten bis zu 20 Stunden durchgeführt werden, während derer sich die Beschäftigten in der Dienststelle aufhalten müssen?
KomNet Dialog 19832
Stand: 09.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer
Frage:
In einem kleinen Rettungsdienst gibt es 12-20 Std. Schichten Arbeitsbereitschaft. Die Beschäftigten halten sich im Haus bei den Rettungsfahrzeugen auf und warten auf Einsätze. Der Betrieb hat sich keinem Tarifvertrag angeschlossen. Es existiert auch kein Betriebsrat, so dass eine Betriebsvereinbarung nicht möglich ist. Gibt trotzdem Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzs, um so lange Schichten durchführen zu können?
Antwort:
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind in vollem Umfang Arbeitszeit. Ohne eine abweichende tarifliche Regelung (§§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) dürfen die Grenzen des § 3 ArbZG nicht überschritten werden.
Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist nur durch einen Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages mit entsprechender Öffnungsklausel in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.
Die abweichenden tariflichen Regelungen gelten als Betriebsnormen norminativ für alle Arbeitnehmer in Betrieben tarifgebundener Arbeitgeber. Sie gelten dagegen nicht unmittelbar für die Arbeitnehmer in Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber. Um trotzdem einheitliche Arbeitsbedingungen für alle Betriebe eines Beschäftigungszweiges zu ermöglichen, gestattet § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG die Übernahme der abweichenden tariflichen Regelungen nach § 7 Abs. 1, 2 und 2a ArbZG in Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (vgl. Anzinger/Koberski "Kommentar zum Arbeitszeitgesetz", 3. Auflage, Rd. 72 zu § 7).
Wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, kann die Übernahme durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer erfolgen (vgl. § 7 Abs. 3 ArbZG).
Abschließend ist anzumerken, dass Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden im Rettungsdienst nicht (mehr) üblich und zulässig sind. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Rettungsdienst lässt längere Arbeitszeiten nicht zu.