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Muss ein Ersatzruhetag beschäftigungsfrei bleiben, oder kann ich an diesem auch arbeiten und mir diese Stunden als Überstunden vergüten lassen?

KomNet Dialog 13381

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen haben wir in unserem Dienstplan Ersatzruhetage eingeplant. Muß der Ersatzruhetag beschäftigungsfrei bleiben, oder kann ich an diesem auch arbeiten und mir diese als Überstunden vergüten lassen ? Der Ersatzruhetag würde dadurch natürlich entfallen, weil im Dienstplan kein Nachholtermin mehr möglich währe.

Antwort:

Nein. Da es sich beim Arbeitszeitgesetz - ArbZG um öffentliches Recht handelt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Ersatzruhetag auch dann zu gewähren, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig darauf verzichten würde.


Eine abweichende Regelung ist nur im Rahmen des § 12 Ziffer 2 ArbZG möglich:


§ 12 Abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

... ...

2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,