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Haben Mitarbeiter neben den gesetzlichen Pausen ein Anrecht auf "Getränkepausen"?
KomNet Dialog 23591
Stand: 10.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen
Frage:
Wir sind ein Unternehmen der Metallindustrie und haben einen Arbeitsbereich, wo aufgrund von Staub und Gefahrstoffen die Einnahme von Speisen und Getränken nicht gestattet werden soll(te) - Haben Mitarbeiter - neben den gesetzlichen Pausen (Frühstück und Mittag) - ein Anrecht auf "Getränkepausen"? Und wenn ja, in welchem Rahmen?
Antwort:
Das von Ihnen angesprochene Problem bezüglich der Getränkeaufnahme ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stehen den Beschäftigten keine zusätzlichen Pausenzeiten zu, wenn in gewissen Bereichen aufgrund der Gefahrstoffe die Einnahme von Essen und Getränken nicht gestattet ist.
Ziel der Vorschrift in der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS - ist der Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen.
Gemäß § 4 "Ruhepausen" Arbeitszeitgesetz - ArbZG - ist eine Aufsplittung der Pausenzeiten in Blöcken von mindestens 15 Minuten zulässig. Dies dürfte aber der Problematik der Flüssigkeitsaufnahme während der Arbeitszeit/-schicht nicht unbedingt entgegenkommen, da dann eine größere Pause zur Mittagszeit für die Einnahme einer "geruhsamen Mahlzeit" entfallen müsste.
Wir weisen daher auf § 7 ArbZG "Abweichende Regelungen" gesondert hin. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können auch abweichende Regelungen wie z. B. auch der Ruhepausen zugelassen werden, wenn die entsprechenden Tarifvertragspartner sich auf solche Möglichkeiten verständigen.
Hinweis:
Nach unserer Auffassung ist die Aufnahme von Getränken gerade in Ihrer Branche und zudem in der Sommerzeit besonders wichtig für die Gesunderhaltung der Beschäftigten. Es erscheint uns daher sinnvoll, eine entsprechende betriebliche Regelung, z. B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, zu treffen.